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Medizinrecht - Vorsorgevollmacht

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Wilhelm Braun

am 16.07.2008

Fasanenstr. 2
74906 Bad Rappenau

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Die gern verdrängte Katastrophe. Man redet nicht darüber und verdrängt den Gedanken daran: tot sein ist schlimm, halb tot unter Umständen noch schlimmer.

Als Individuum existiert man zwar noch, kann aber nicht mehr handeln. Die letzten Dinge werden gerne im Testament geregelt, für den ebenfalls wahrscheinlichen Fall plötzlicher Handlungsunfähigkeit, etwa durch einen schweren Unfall, vergisst man in der Regel Vorsorge zu treffen.

Wer nicht mehr selbst kann, benötigt jemanden, der zum Beispiel sein Vermögen verwaltet, ihn gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen vertritt und notfalls sogar seine Aufnahme in ein Heim oder eine Klinik veranlasst. Aufgrund naher verwandtschaftlicher Beziehungen geht so gut wie nichts. Weder auf Konten noch bei Verfügungen im Gesundheitsbereich oder wichtigen Behördengängen. Eine Vollmacht hilft in solchen Situationen.

Um wirksam zu sein, muss sie aber zu einem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der Vollmachtgeber noch voll geschäftsfähig ist.

Früher konnte der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Beeinträchtigte entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden (§ 1896 a. F. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ). Für einen Volljährigen, der nicht unter Vormundschaft stand, aber wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen seine Angelegenheiten insgesamt oder zum Teil nicht zu besorgen vermochte, konnte ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt werden (§ 1910 a. F. BGB).

Seit dem 1. Januar 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes können diese Maßnahmen gegen volljährige Personen nicht mehr angeordnet werden. An ihre Stelle ist die vom Vormundschaftsgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - zu beschließende Betreuung getreten (§§ 1896 ff. BGB). Damit erhält der Betroffene eine oder mehrere Personen, unter Umständen auch eine anerkannte Institution, als Betreuer. Dessen Aufgabe ist es, die Angelegenheiten des Betreuten so zu handhaben, wie es dessen Wohl entspricht. Im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren hat der Betreuer hierbei etwaigen Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Wenn der Betreuer und nahe Angehörige in Fragen der Betreuung unterschiedlicher Ansicht sind, kommt es in der Praxis zu häufig zu Konflikten.

Gefahren ohne Vorsorgevollmacht

Der zu Betreuende kann eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen. Diesem Vorschlag ist jedoch nur zu entsprechen, „wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft“ (§ 1897 Abs. 4 BGB). Hierüber entscheidet das Vormundschaftsgericht. Schlägt der zu Betreuende niemanden vor, ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten sowie die Gefahr von Interessenkonflikten müssen dabei beachtet werden. Gibt es also in der Familie widerstreitende Interessen, wird der Richter in seiner Not unabhängige Dritte auswählen, die dann als ungeliebte „Störenfriede“ ihr Werk verrichten.

Jedenfalls differenziert der Gesetzgeber bei der Betreuerbestellung nicht zwischen einem Familienmitglied, das mit einem handlungsunfähigen Angehörigen zusammenlebt und ihn versorgt und einem Außenstehenden. Der Betroffene wird in der Regel durch einen Angehörigen besser betreut und erfährt mehr Zuwendung, wie bei der Betreuung durch eine nicht verwandte Person. Ein Berufsbetreuer muss sich um eine Vielzahl von Betreuten kümmern, nicht nur um einen.

Ist schon bei der Gesetzeslage nicht gewährleistet, dass ein Angehöriger zum Betreuer bestellt wird, besteht darüber hinaus eine weitere Gefahr. Die Einleitung eines offiziellen Betreuungsverfahrens dauert in vielen Fällen mehrere Monate. So lange ist die Handlungsfähigkeit des Betroffenen blockiert, was gerade bei einer wirtschaftlichen Verflechtung zu verheerenden Ergebnissen führen kann.

Vorteile der Erteilung einer Vorsorgevollmacht

Die aufgezeigten Schwierigkeiten können vermieden werden, wenn der Betroffene, noch ehe er handlungsunfähig wird, einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt. Umfassend und konkret ausgestaltet, macht eine solche Vollmacht ein Betreuungsverfahren überflüssig. Das Gesetz (§ 1896 Abs. 2 BGB) bestimmt ausdrücklich, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten (oder durch andere Hilfen ohne Bestellung eines gesetzlichen Vertreters), ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Allerdings müssen auch bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht gewisse rechtliche Aspekte beachtet werden. Diese im Einzelfall zu bedenken und individuell auszugestalten, ist wichtig. Daher sollten Sie auf die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt nicht verzichten.

Form der Vorsorgevollmacht

Obwohl für die Vorsorgevollmacht keine gesetzlichen Formvorschriften bestehen, ist zumindest die schriftliche Erteilung geboten, um Zweifel an der Vollmachtserteilung auszuräumen. Soll die Vollmacht auch im Grundbuch- und im Handelsregisterverkehr verwendet werden, empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung. Banken machen die Anerkennung einer Vollmacht in der Regel ebenfalls von einer Unterschriftsbeglaubigung abhängig. Eine notarielle Beurkundung ist schon deshalb ratsam, weil sich der Notar hierbei von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugen muss (§ 11 Beurkundungsgesetz). Das ist wiederum die Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmachterteilung. Damit sind Einwendungen solcher Zeitgenossen vorgebeugt, die sich aus dem Anzweifeln der Vollmacht persönliche Vorteile versprechen. Im Fall einer Krise bewegt die lieben Mitmenschen eben nicht nur die Anteilnahme, sondern auch emsiges Vorsorgen für die Zeit danach.

Inhaltliche Ausgestaltung

Die Vorsorgevollmacht erstreckt sich in der Regel als Generalvollmacht auf sämtliche persönliche und Vermögensangelegenheiten. Einzelne Rechtsgeschäfte, zu deren Vornahme die Vollmacht ermächtigen soll, brauchen dann nicht aufgeführt zu werden.

Eine derartige Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität, zum Beispiel bei Operationen oder die persönliche Freiheit des Vollmachtgebers, etwa bei Heimunterbringung, zu erklären. Die Vollmacht ist deshalb auch ausdrücklich auf solche Maßnahmen zu erstrecken, notfalls – im wahrsten Sinne des Wortes - auch auf Entscheidungen im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen bei aussichtsloser Lage.

Grundsätzlich können Sie alles regeln, die eigene Fantasie ist gefragt, um dem Anwalt Stoff für die umfassende, juristische Regelung zu geben.

Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Nach Schaffung der Vorsorgeregisterverordnung können nun alle Arten von Vorsorgevollmachten (notariell oder privatschriftlich) in einem von der Bundesnotarkammer geführten Vorsorgeregister gegen eine Gebühr (derzeit 18,50 Euro) registriert werden. Auskunft aus dem Register erhalten nur das Vormundschaftsgericht und das übergeordnete Landgericht als Beschwerdegericht. Die Registrierung hat den Vorteil, dass eine Vollmacht vom Vormundschaftsgericht wahrgenommen wird, auch wenn der Bevollmächtigte vielleicht noch gar nichts vom Krisenfall mitbekommen hat.

Stand: 16.07.2008