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Medizin und Soziales - Patientenaufklärung

Publiziert von:
RA Sebastian Vorberg LL.M.
am 24.06.2008


Was tun, wenn sich ein Patient nicht behandeln lassen will? Schonungslose Aufklärung.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2007 (Aktenzeichen I-8 U 37/05), werden den Ärzten im Umgang mit den Patienten erneut verschärfte Kriterien zur Patientenaufklärung auferlegt.

In dem entschiedenen Fall hatte sich eine Patientin unter der Geburt geweigert, die Geburtswanne zu verlassen, obwohl ein höchst pathologisches CTG des Kindes vorlag und dringender Handlungsbedarf angezeigt war. Sowohl der zuständige Arzt als auch die Hebamme redeten “mit Engelszungen” – so der Vortrag im Prozess – auf die Patientin ein. Erst nachdem eine Unterwassergeburt scheiterte, wurde die Patientin aus der Wanne in ein Bett gelagert, wo eine Spontangeburt stattfand. Das Kind ist aufgrund von Hirnschäden schwerstbehindert.

Das Oberlandesgericht urteilte, dass der Arzt den Patienten mit allem Ernst auf die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme hinweisen müsse.

Dazu gehöre auch auf die Folgen des Verzichts sowie auf die Entstehung möglicher Schäden und deren Folgen einzugehen. Lediglich ein “gutes Zureden” des Arztes gegenüber dem Patienten reiche nicht aus. Im Falle einer Weigerung des Patienten Maßnahmen an sich vornehmen zu lassen, treffe den Arzt die Pflicht, die Risiken der Nichtbehandlung sehr deutlich zu machen. Er müsse dafür offensiv, “bis hin zum Eklat” auf den Patienten eingehen.

Der Sorgfaltsmaßstab für Ärzte wird durch diese Entscheidung nochmals verschärft. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie frei der Patient in seiner eigenen Willensbildung dann noch ist. Dennoch, jeder Arzt muss dem Patienten die Konsequenzen einer Nichtbehandlung schonungslos vor Augen führen. Natürlich bleibt es nicht dabei. Schlussendlich muss die Behandlungsverweigerung und Aufklärung über die Konsequenzen bei Ausbleiben der Behandlung ausführlich im Krankenblatt dokumentiert werden.

Auch für niedergelassene Ärzte gilt: Die Anforderungen an die Patientenaufklärung werden von der Rechtsprechung stetig erhöht.

So ist nicht neu, darf aber immer wieder betont werden, dass Patientinnen, denen die “Pille” verschrieben wird in geeigneter Weise darauf hinzuweisen sind, dass das Medikament bei Raucherinnen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich birgt. Eine solche Patientenaufklärung ist auch immer in geeigneter Weise zu dokumentieren, um im Streitfall den Nachweis über die Aufklärung führen zu können und so einen Arzthaftungsanspruch aus dem Weg zu gehen.

Wichtig ist eine regelmäßige Überprüfung der Aufklärungspraxis und entsprechender Dokumentation im täglichen Arbeitsablauf.

Stand: 24.06.2008

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