Wann sollen Ärzte wegen Behandlungsfehlern ins Gefängnis kommen? Ist das überhaupt eine geeignete Form der Bestrafung in diesem Berufsfeld?

Ein Kind stirbt nach der falschen Gabe einer Glukoseinfusion in einem Hamburger Kinderkrankenhaus. Am 26. Mai 2008 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die beteiligte Narkoseärztin wegen fahrlässiger Tötung zu 22 Monaten Haft ohne Bewährung und blieb dabei sogar weit über den Forderungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage der Angehörigen.

Die Rechtsphilosophie kennt drei Gründe für Strafe:

  • Einwilligung des Täters in die Strafe durch die Tat;
  • Vergeltung und Abschreckung;
  • Sicherung und Besserung.

Diese Gründe werden auch heute noch bei der Rechtfertigung der Todesstrafe diskutiert.

Welcher dieser Gründe könnte jedoch einen Arzt bei einem Kunstfehler während einer Heilbehandlung ins Gefängnis bringen?

Die „Einwilligung“ in die Strafe scheidet bei Fahrlässigkeitsdelikten weitgehend aus. Kein Arzt geht morgens zur Arbeit und akzeptiert, dass er bei einer Flüchtigkeit oder einem anderen Kunstfehler für die nächsten 22 Monate ins Gefängnis kommt. Er würde zu Hause bleiben.

„Vergeltung“ wäre nahe liegend. Rache für das tote Kind. Angehörige sehnen sich hiernach und versprechen sich eigene Genugtuung. Wird hier für den Arzt aber das richtige Signal gesetzt? „Wenn Dir der Patient verstirbt, dann hast Du selber das Verderben verdient.“ Vielleicht kann man für die Todesstrafe dieses außer Mode geratene Argument noch weiter verwenden, die grundsätzliche Heilungsabsicht des Arztes dürfte die plumpe Rache bei einem Kunstfehler jedoch ausschließen. Eine „Abschreckung“ hätte in diesem Fall das absurde Ziel, die Ärzte vor ihrer grundsätzlich heilenden Tätigkeit abzuschrecken. Auch wenn dies vorliegend sicher gelingt, sollte hierauf wohl kaum abgestellt werden.

„Sicherung“ ist sicherlich das tauglichste Argument bei der Bestrafung von ärztlichen Behandlungsfehlern.

So etwas soll einfach nicht wieder passieren. Es geht um unser aller Gesundheit. In den Fällen einer fahrlässigen Fehlbehandlung könnte die Sicherung jedoch bereits abschließend durch ein Berufsverbot erreicht werden. Wegsperren ist nicht nötig. „Besserung“ ist in Fällen wie dem Vorliegenden ohnehin ausgeschlossen. Die Ärztin war bereits vor dem Prozess eine gebrochene Frau, die nie wieder unter normalen Bedingungen als Narkoseärztin gearbeitet hätte.

Unter all diesen Gesichtspunkten hätte vorliegend eine Bewährungsstrafe und ein Berufsverbot aller Notwendigkeit einer Strafe für einen Kunstfehler genüge getan. Das Signal des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek ist ein völlig falsches.

Morgen hängt ein anderer Arzt eine Glukoseinfusion an ein Kind. Was hat er aus dem Fall gelernt?

Wenn etwas passiert,

  • stehe ich mit einem Fuß im Knast;
  • werde ich an den Pranger gestellt;
  • bin ich im Zweifel allein.
  • bin ich erledigt.

Oder sie / er hält sich frei an Khalil Gibran: „Mit einer Weisheit, die keine Träne kennt, mit einer Medizin, die nicht zu verzeihen versteht und einer Größe, die sich nicht vor der Heilkunst verneigt, will ich nichts zu tun haben.“ Bleibt die Hoffnung auf eine Weisheit in der nächsten Instanz.

Stand: 26.06.2008