Der Gesundheitsfonds ist in aller Munde, am 1. Januar 2009 wird er in Deutschland eingeführt.
Was in ähnlichen Systemen bereits in den Niederlanden und Belgien praktiziert wird, hält nun auch bei uns Einzug. Bis 2011 werden die Beiträge noch direkt an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gezahlt die sie an den Gesundheitsfonds weiterleiten. Danach soll der Gesundheitsfonds so weit sein, dass die Gelder direkt an ihn fließen können. Der Gesundheitsfonds seinerseits zahlt sodann Beträge an die einzelnen Kassen.
Der Beitragssatz liegt zunächst bei 15,5 Prozent, das hat das Bundeskabinett am 30. Oktober 2008 beschlossen und die Zuweisungsbescheide an die Kassen versandt. Danach werden sich, so die Meinung der Experten, die Beitragssätze für viele der gesetzlich Krankenversicherten erheblich erhöhen.
Den Kassen bleibt die Möglichkeit, Zusatzbeiträge zu erheben oder aber auch den Versicherten eine Rückerstattung zu gewähren.
Dieses werden die Haupt-Steuerungselemente im Wettbewerb zwischen den Kassen werden, welche nach bisherigen Schätzungen ab 2009 pro Versichertem 150 – 170 Euro aus dem Fonds erhalten. Dieser Geldfluss findet unter Berücksichtigung von Krankheitswahrscheinlichkeiten der Mitglieder statt, dem so genannten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA). Festgelegt wurden hierfür 80 Krankheiten, die den Kassen gegebenenfalls einen höheren Betrag gewähren.
Letztlich werden hier die Ärzte den Krankenkassen die entsprechenden Erkrankungen melden müssen. Es wird bereits darüber spekuliert, ob diese Krankheiten den Kassen damit eine ungeahnte Einnahmequelle bieten. Hierbei werden die Ärzte eine erhebliche Rolle spielen. Letztlich bleibt abzuwarten, mit welchen Kinderkrankheiten der Gesundheitsfonds zu kämpfen haben wird, für die Versicherten wird es in jedem Fall eine teure Angelegenheit.
Im Juni 2008 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit der Frage der Auslegung des Zielleistungsprinzips zu beschäftigen.
Das Zielleistungsprinzip, welches seinen Ursprung in § 4 Absatz 2a GOÄ findet, ist seit Jahren Ursache für die verschiedensten Streitigkeiten. Es soll, so der BGH, eine Doppelhonorierung der ärztlichen Leistung verhindern.
Gebührenrechtlich unselbstständige Bestandteile einer anderen Leistung können nicht gesondert abgerechnet werden. Dies ist immer dann so zu werten, wenn ohne den Leistungsinhalt der in rede stehenden Leistung die andere Leistung ihrem Ablauf nach oder nach anderen, für die Leistungserbringung bestimmten Faktoren nicht erbracht werden kann.
Nunmehr hat der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 5. Juni 2008 (AZ III ZR 239/07) die privaten Krankenversicherungen in ihre Grenzen verwiesen. Nach Ansicht der Bundesrichter sei nicht all das im Sinne des § 4 GOÄ methodisch notwendig, was in dem konkreten Fall nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwendig ist, um die Zielleistung zu erbringen. Dies sei in gebührenrechtlichem Sinne kein ausreichender Maßstab. Vielmehr seien bei der Beurteilung der Zielleistungsproblematik immer der Inhalt und der systematische Zusammenhang der jeweilig streitigen Gebührenposition zu beachten und zu berücksichtigen.
Stand: 05.11.2008
