Zahlreiche Menschen erhalten die Therapie nach Vojta oder Bobath durch einen Physiotherapeuten.

Bei fortgeschrittenem Krankheitsverlauf ist das Aufsuchen der Krankengymnastikpraxis oft nicht mehr möglich. Der Therapeut kommt also nach Hause. Die Therapie wird auf der so genannten Bobath-Vojta-Liege ausgeführt. Sie ist breiter als die übliche Therapieliege, elektrisch höhenverstellbar und hat ein abklappbares Kopf- beziehungsweise Fußteil. Der Physiotherapeut hat eine solche Liege eventuell in seiner Praxis, nicht aber als klappbare Liege, die er zum Hausbesuch mitbringen kann. Da die Therapie meist mehrfach in der Woche erfolgt, muss eine Liege zu Hause sein.

Die Ärzte verordnen die Bobath-Vojta-Liege und die Krankenkassen lehnen die Kostenübernahme ab. Begründet wird die Ablehnung in der Regel mit den Argumenten, dass die Liege zur Praxisausstattung des Therapeuten gehört. Für den Hausbesuch müsse er eben eine mobile Variante anschaffen. Außerdem könne die Therapie im häuslichen Bereich auf einer ausreichend dicken Gymnastikmatte oder sogar auf der Matratze gemacht werden. Die Liege sei also ohne therapeutischen Nutzen und stehe auch nicht im Hilfsmittelverzeichnis.

Dem ist das Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung vom 3. August 2006 entgegen getreten:

  • Es hat zum wiederholten Mal klargestellt, dass Hilfsmittel auch dann zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden können, wenn sie nicht ausdrücklich im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Das ist ständige Rechtsprechung des BSG.

  • Der Kostenübernahme stehe auch nicht entgegen, dass die Therapieliege üblicherweise zur Praxisausstattung zählt. Lediglich fest eingebaute Inventarbestandteile einer Wohnung oder auch einer Praxis sind keine Hilfsmittel. Ansonsten spielt es keine Rolle, ob die Gegenstände von professionellen Anwendern oder von Laien benutzt werden.

  • Für die Frage der Hilfsmittelqualität und damit Kostenübernahme durch die Krankenkassen komme es nicht darauf an, ob das Mittel unmittelbar am Körper der kranken oder behinderten Person wirkt. Wird der ärztliche Behandlungserfolg gesichert, eine Behinderung ausgeglichen oder eine Hilfsperson in die Lage versetzt, die beabsichtigten Ziele zu erreichen, reicht das aus.

    Bei der Therapie wird der Physiotherapeut durch die Anwendung auf der Liege in die Lage versetzt, den Behandlungserfolg zu sichern beziehungsweise die Behinderung auszugleichen. Entscheidend ist also, dass die Liege letztlich dem Versicherten zugute kommt. Ist er selbst nicht mehr in der Lage, das Mittel anzuwenden, reicht der Einsatz durch eine Hilfsperson.

    Würde nur auf die eigene Anwendung abgestellt, wären gerade die hilflosen und am schwersten betroffenen Personen von der Versorgung mit Hilfsmitteln ausgeschlossen.

  • Das BSG konnte die Frage der Kostenübernahme im konkreten Fall nicht abschließend beurteilen, da noch Informationen fehlten. Zu der noch zu klärenden Frage der besonderen Eignung der Liege hat es allerdings schon darauf hingewiesen, dass wegen der üblichen Anwendung von professionellen Kräften die Eignung der Liege nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei.

    Zur weiter erforderlichen Feststellung, ob weniger aufwendige Mittel, wie beispielsweise eine Schaumstoffmatte zur Durchführung der Bewegungsübungen ausreichen, hat das BSG die Aspekte der Sicherheit und Entlastung der Pflegeperson / Hilfsperson in den Vordergrund gerückt. Die häufige und zeitintensive, körperliche Beanspruchung bei Ausführung der Therapie stellt eine gewisse Mindestanforderung an die ergonomische Ausstattung der Behandlungsunterlage. Sonst sei die Gesundheit der Hilfsperson auf Dauer gefährdet.

Wer bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Vojta-Liege beantragt und eine Ablehnung erhalten hat, sollte unter Bezugnahme auf diese Gerichtsentscheidung eine Überprüfung fordern.

Die gesetzlichen Krankenkassen kommen nach § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) V grundsätzlich für Hilfsmittel auf, die im jeweiligen Einzelfall erforderlich sind, um

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern;
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen;
  • oder eine Behinderung auszugleichen.

Eine Ausnahme gilt, wenn das Hilfsmittel ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Leider gibt es keine allgemein gültige Antwort auf die Frage, was ein solcher Gebrauchsgegenstand ist. Das muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Die Entscheidung wird durch die vielfältige, zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung erleichtert. Steht das Hilfsmittel in der Verordnung über Hilfsmittel von geringen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist es nicht durch die Krankenkasse zu bezahlen.

Wichtig ist, dass für jedes Hilfsmittel zunächst eine ärztliche Verordnung ausgestellt und unter Beifügung eines Kostenvoranschlages die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragt werden muss. In manchen Fällen kann von der Krankenkasse auch Kostenerstattung verlangt werden. Dazu heißt es in § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB V: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Eine vergleichbare Regelung enthält auch § 15 Absatz 1 Satz 3, 4 SGB IX.

Stand: 10.12.2008