Anforderungen an den Nachweis eines groben Behandlungsfehlers durch den Patienten und Abgrenzung zwischen Diagnose- und Befunderhebungsfehler.

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. So ist es auch mit der Verknüpfung zwischen einem Behandlungsfehler und einem eventuell eingetretenen Körper- oder Gesundheitsschaden. Bei einem groben Behandlungsfehler, also medizinischem Fehlverhalten, das einem Arzt des entsprechenden Fachs nicht unterlaufen darf, geht die Rechtspechung von einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten aus. Danach wird ein Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem beim Patienten eingetretenen Primärschaden vermutet. Der Arzt muß dann beweisen, daß die Ursache der Schädigung nicht der Behandlungsfehler ist. So soll bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine Chancengleichheit zwischen Arzt und Patient gewährleisten werden.

Als Fallgruppen ärztlicher Behandlungsfehler sind neben Therapiefehlern, Organisationsfehlern sowie Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Diagnose- und Befunderhebungsfehler von besonderem Interesse.

Ein Diagnosefehler liegt immer dann vor, wenn der Arzt aufgrund der erhobenen Befunde eine falsche Diagnose stellt.

Ein Diagnosefehler kann dem Arzt nur dann als haftungsbegründender Behandlungsfehler vorgeworfen werden, wenn

  • Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden oder

  • sich die Diagnose des Arztes als unvertretbare Fehlleistung darstellt oder

  • die Fehldiagnose darauf beruht, daß der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat.

An den Nachweis eines Diagnosefehlers werden in der Regel strengere Anforderungen gestellt als für den Nachweis eines Befunderhebungsfehlers.

Ein Befunderhebungsfehler ist dann gegeben, wenn der Arzt die erforderlichen Befunde zur Stellung oder zur Kontrolle einer Diagnose ganz oder teilweise nicht erhebt.

Das kann auch schon durch eine Verzögerung der Befunderhebung geschehen. Steht ein Befunderhebungsfehler zur Beurteilung, können den Patienten Beweiserleichterungen zugute kommen. So kann bereits beim Vorliegen eines nur „einfachen“ Befunderhebungsfehlers die Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden eintreten. Erforderlich ist, daß sich bei der Abklärung des Befunds mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges, positives Ergebnis gezeigt hätte. Die Verkennung dieses Befundes seitens des Arztes oder die Nichtreaktion hierauf ist immer grob fehlerhaft.

Für die Beweislastumkehr beim Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers zu Gunsten des Patienten genügt daher unter den genannten Voraussetzungen ein „einfacher“ Fehler des Arztes. Diese, im Vergleich zu den Beweisanforderungen bei Diagnosefehlern erweiterte, Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten ist auch gerechtfertigt.

Schließlich ist der Patient im Arzthaftungsprozeß gegenüber dem Arzt grundsätzlich benachteiligt.

Der Patient ist immer auf ein medizinisches Sachverständigengutachten angewiesen, in welchem eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes festgestellt werden soll. Daß es in diesem Bereich den medizinischen Sachverständigen oft schwer fällt, einen groben Behandlungsfehler des behandelnden Arztes zu bejahen, liegt auf der Hand. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deswegen auch bereits deutlich darauf hingewiesen, daß einschränkende Formulierungen eines medizinischen Sachverständigen kritisch zu hinterfragen sind. Werden Behandlungsfehler nur zurückhaltend angesprochen, etwa mit „kein richtiger Fehler“, fällt dem Gericht die Aufgabe zu, diese Aussagen mit dem Sachverständigen zu erörtern. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund des besonderen Sorgfaltsmaßstabs für die ärztliche Behandlung. Gegebenenfalls muss das Gericht sogar ein anderes Gutachten einholen.

Eine generelle Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten wird von der Rechtsprechung bisher aber abgelehnt. Das gilt insbesondere beim Vorliegen eines einfachen Behandlungsfehlers ohne die besonderen Voraussetzungen eines Befunderhebungsfehlers. Auch für den Kernbereich des ärztlichen Handelns kommt die Anwendung der Verschuldensvermutung des § 280 BGB (Bürgerliches Besetzbuch) zunächst nicht in Betracht.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen eines ärztlichen Fehlverhaltens erscheint es jedoch sachgerecht, den Patienten generelle Beweiserleichterungen zugute kommen zu lassen.

Die kritische Auswertung und Würdigung medizinischer Sachverständigengutachten im Arzthaftungsprozeß ist ein Schritt in die richtige Richtung. Ebenso der vereinfachte Nachweis der Kausalität zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem beim Patienten eingetretenen Primärschaden, auch bei einfachem Behandlungsfehler. Ungeachtet dessen steht dem Patienten in jedem Fall auch der Anscheinsbeweis zur Seite. Steht eine Gesundheitsschädigung fest und kann der Patient darlegen, daß diese durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde, werden Behandlungsfehler, Ursachenzusammenhang und Verschulden unterstellt.

Stand: 20.11.2008