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Immobilienrecht - Baumaterialien

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Andreas Kuhn

am 28.03.2011

Holsatenring 75
24539 Neumünster


Bei gekauften Baumaterialien besteht bei einem Mangel grundsätzlich kein Anspruch gegen den Verkäufer auf Erstattung der Ausbaukosten.

Ein Verbraucher kauft bei einem Baumarkt oder Baustoffhändler Baumaterialien, zum Beispiel Bodenfliesen. Nachdem der Verbraucher diese Bodenfliesen hat verlegen lassen, bemerkt er, dass sie mangelhaft sind. Natürlich verlangt der Verbraucher vom Verkäufer, dass er neue Fliesen als Ersatz liefert. Die Frage ist indessen, ob der Verbraucher vom Verkäufer auch die Kosten des Austauschs verlangen kann?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 sollten die Verbraucherrechte auch im Bereich des Kaufrechtes deutlich gestärkt werden. Grundlage war die Europäische Verbraucherschutzrichtlinie, die der deutsche Gesetzgeber in nationales Kaufrecht umgesetzt hat. In der aktuellen Situation steht die Problematik der Ausbaukosten, deren Beurteilung derzeit dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorliegt. In Anbetracht der Tatsache, dass Baumärkte weiter aus dem Boden schießen ist das Thema von hoher Relevanz. Die Problematik stellt sich immer dann, wenn Hauseigentümer Baumaterialien selbst einkaufen und in Eigenleistung einbauen oder von Unternehmen einbauen lassen. Wenn es um Baumaterialien geht, die fest eingebaut werden, sind die Kosten des Austauschs meist erheblich. Einigkeit besteht darüber, dass ein Verkäufer natürlich verpflichtet ist, mangelfreie Baumaterialien nachzuliefern.

Das eigentliche Ziel des Käufers wird damit bei weitem nicht erreicht.

Sind beispielsweise nur fünf der verkauften 200 Fliesen mangelhaft, hat der Käufer auch nur Anspruch auf die Nachlieferung von fünf Fliesen. Der Kostenaufwand für den Verkäufer ist minimal. Das eigentliche Problem des Verbrauchers liegt ja schließlich auch nicht darin, fünf mangelfreie Fliesen zu beschaffen. Der eigentliche Kostenaufwand entsteht vor allem durch den Austausch der mangelhaften Fliesen.

Ob im Hinblick auf die Ausbau- und Einbaukosten der ja bereits verbauten Baumaterialien weitergehende Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bestehen, ist höchst umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu den streitigen Rechtsfragen in einem Beschluss vom 14. Januar 2009 geäußert und eine aus Verbrauchersicht ungünstige Entscheidung getroffen (Aktenzeichen: VIII ZR 70/08). Danach hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz der Ausbau- und Einbaukosten gegenüber dem Verkäufer der Baumaterialien. Dies wird vom BGH damit begründet, dass der Einbau der Baumaterialien zur Haftungssphäre des Käufers gehört. Der eigentliche Kaufvertrag beinhaltet nur die Verpflichtung des Verkäufers die Baumaterialien zu liefern.

Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Ausbau- und Einbaukosten besteht nach Auffassung des BGH allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Verkäufer die mangelhafte Lieferung der Baumaterialien zu vertreten hat. Den Verkäufer muss insoweit ein Verschulden treffen.

Ein solches Verschulden trifft den Verkäufer aber nur, wenn er den Mangel der Baumaterialien schon vor der Auslieferung erkennen konnte.

Für den Verbraucher ist diese Sichtweise äußerst unbefriedigend. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung dem Verkäufer von Baumaterialien in aller Regel keine Untersuchungspflicht auferlegt. Baumaterialien (wie zum Beispiel Fliesen, Pflastersteine und Holzmaterialien) sind in aller Regel in großen Gebinden oder Paletten verpackt und werden häufig vom Hersteller direkt an den Kunden ausgeliefert. Rein praktisch dürfte es kaum einen Fall geben, bei dem ein Verkäufer nachweislich die Möglichkeit hatte, einen solchen Mangel im Vorfeld zu bemerken. Dem Verbraucher dürfte der Nachweis, dass der Verkäufer den Mangel erkennen konnte, kaum möglich sein. Der Verweis auf einen möglichen Schadensersatzanspruch hilft daher in der Praxis überhaupt nicht weiter, da dem Verkäufer ein Verschulden nicht nachweisbar ist.

Für den Verbraucher gibt es trotz der Entscheidung des BGH noch einen Hoffnungsschimmer. Der BGH hat unter anderem die Frage, ob das deutsche Kaufrecht im Hinblick auf die Ausbaukosten möglicherweise gegen die Europäische Verbrauchsgüterrichtlinie verstößt (Richtlinie 1999/44/EG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH muss nunmehr die Frage entscheiden, ob es europäischem Verbraucherrecht widerspricht, dass dem Käufer nach deutschem Kaufrecht die Ausbaukosten nicht zu ersetzen sind. Die Entscheidung des EuGH ist noch nicht gefallen. Der Generalanwalt beim EuGH hat allerdings einen Verstoß gegen Europäisches Recht verneint.

Baumaterialien sollten vor dem Einbau sorgfältig auf Fehler kontrolliert werden.

Nur wenn der Käufer vor dem Einbau Mängel feststellt, hat er realistische Chancen, sich insgesamt beim Verkäufer schadlos zu halten. Deutlich günstiger ist die Rechtslage, wenn der Verbraucher die gesamte Leistung, also die Lieferung und das Einbauen der Materialien, bei einem Werkunternehmer in Auftrag gibt. Dann haftet der Unternehmer aufgrund des Werkvertrages sowohl für den fachgerechten Einbau als auch für mangelfreie Baumaterialien.

Stand: 28.03.2011