Nachbarn streiten wegen Rauch, Ruß und Glockengeläut - es gibt fast nichts worüber Nachbarn nicht streiten.
Sie ärgern sich über das Laub das in den eigenen Garten fällt, über herüberhängende Zweige, Bäume und Sträucher auf der Grenze. Auch Gerüche die vom Grillen im Garten des Nachbargrundstückes herrühren, Musik und Geräusche, die von Parties oder den Kirchenglocken ausgehen, sind manchen ein Greuel. Selbst über Lichtimmissionen oder Schatten von grenznahen Bäumen und Sträuchern wird gestritten.
So wundert es nicht, dass das Verhältnis zwischen Nachbarn zu den konfliktträchtigsten Bereichen des täglichen Lebens zählt. Bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung geduldet werden muss, gehen die Meinungen zwischen den Streitenden oft auseinander. Folgende, interessante Urteile sind ergangen:
Anpflanzungen
Jeder Nachbar kann verlangen, dass Zweige beseitigt werden, die die Benutzung seines Grundstückes beeinträchtigen. Er kann sowohl die Beseitigung der über die Grundstücksgrenze herüberragenden Zweige als auch das Abschneiden verlangen.
Wenn dem Besitzer des Baumes eine angemessene Frist gesetzt wurde, kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks selbst zur Säge greifen. Er kann dann auch einen Fachmann auf Kosten des Nachbarn beauftragen, wenn der seiner Verpflichtung zum Zurückschneiden nicht nachkommt.
Herunterfallendes Laub und Nadeln oder Blütenbefall sind in einer Wohngegend mit Baumbestand meistens entschädigungslos zu dulden.
Baumwurzeln
Wenn ein Gartenweg durch Baumwurzeln beschädigt wird, darf man diese selbst beseitigen und von dem Nachbarn die Kosten der Beseitigung verlangen. Allerdings darf man nicht auf Kosten des Nachbarn den gesamten Weg neu plattieren lassen.
Früchte
Solange die Früchte an dem herüberhängenden Zweig hängen, gehören sie dem Nachbarn. Fallen sie ab und somit auf den Boden in den Garten, werden sie Eigentum des Garteneigentümers. Fallen die Früchte allerdings auf einen öffentlichen Weg, so bleiben sie Eigentum des Baumbesitzers.
Geräusche
Das Läuten der Kirchenglocken aus liturgischen Gründen gehört zur Religionsausübung. Ein Unterlassungsanspruch des sich belästigt fühlenden Nachbarn ist nur ausnahmsweise anzuerkennen. Allerdings kann man Unterlassung von der Kirchengemeinde verlangen, wenn das Läuten nicht der Religionsausübung, sondern der Zeitansage dient. Durch die vom Zeitläuten der Kirchturmglocke ausgehende Lärmimmission kann man in direkter Nachbarschaft wesentlich beeinträchtigt werden.
Gerüche, Rauch und Ruß
Rauch- und Rußeinwirkungen durch Grillen im Garten des Nachbargrundstückes sind in den Sommermonaten üblich und müssen generell geduldet werden. Allerdings gilt das nur für die Zeit bis 22.00 Uhr. Nur ausnahmsweise - höchstens viermal im Jahr - ist das Grillen bis 24.00 Uhr zulässig.
Frösche und andere wildlebende Tiere
Das Quaken von Fröschen im angelegten Teich in Nachbars Garten, der in die Biotopkartierung aufgenommen worden ist, muss geduldet werden. Es ist naturschutzrechtlich verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen oder ihre Brut- und Zufluchtsstätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Hundegebell
Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück muss nur außerhalb der Zeitspannen von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 22.00 bis 6.00 Uhr, und zwar nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, geduldet werden.
Katzenhaltung mit freiem Auslauf
In Wohngegenden mit Gärten gehört die Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Allerdings kann dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn mindestens vier vom Grundstücksnachbarn gehaltene Katzen regelmäßig das Grundstück betreten. Wenn nur zwei Katzen das Grundstück zeitweilig betreten, soll der betroffene Grundstückseigentümer dies jedoch nicht verbieten können.
Taubenhaltung
Gurren, Flügelschlagen und Kotverschmutzung durch Tauben, die der Nachbar hält, begründen einen Unterlassungsanspruch in einem allgemeinen Wohngebiet. Anders kann es in einem ländlichen Gebiet sein.
Lichtimmisionen
Ist der schutzwürdige Außenwohnbereich eines Grundstücks in unzumutbarer Weise von Lichtimmissionen einer Straßenlaterne betroffen, so kann der Grundstückseigentümer von dem Betreiber der Straßenbeleuchtung eine Abschirmeinrichtung verlangen.
Auch die von einer Glaskuppel ausgehenden Sonnenlichtreflektionen in Wohnräume können eine Störung darstellen, wenn sie in der Wohnung des Nachbarn deutlich wahrnehmbar sind.
Stand: 11.08.2010
