Videoüberwachung von Hoffläche zur Dokumentation von Sachbeschädigungen
Eine Wohnungseigentümerin, die eine Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage hatte, installierte auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Videokamera. Damit wollte sie sich davor schützen, dass ihr auf der gemeinschaftseigenen Hoffläche abgestelltes Fahrzeug beschädigt, beziehungsweise entwendet wird. Es sei nämlich im gleichen Jahr bereits schon zweimal zu Beschädigungen gekommen. Ferner berief sie sich darauf, dass ihr Ehemann vor etwa zweieinhalb Jahren körperlich angegriffen wurde. Die Kamera erfasste ihren Stellplatz und einen Teil der benachbarten Stellplätze. Ein benachbarter Wohnungseigentümer verlangte die Entfernung der Videokamera. Das Amtsgericht Velbert entschied, dass dem Antrag auf Entfernung stattzugeben sei. Hiergegen legte die Wohnungseigentümerin erfolglos Beschwerde beim Landgericht Wuppertal und dann weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, wonach die Videokamera entfernt werden muss. Ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn ergebe sich aus §§ 1004 BGB, §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Durch die Vornahme der Überwachung werde nämlich auch das allen gehörende Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt. Der Nachbar müsse dies nicht dulden, weil ihm daraus ein unzumutbarer Nachteil erwachse. Er werde nämlich allein schon durch die Möglichkeit der Aufzeichnung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er sich dem Aufzeichnungsvorgang beim Durchqueren des Hofes nicht entziehen könne. Ein gleichwiegendes schutzwürdiges Interesse sei nicht erkennbar, weil der Angriff schon zu lange zurückliege. Der Schutz von Eigentum reiche zur Rechtfertigung nicht aus.
OLG Düsseldorf vom 05.01.2007, Az. I-3 Wx 199/06
Stand: 19.03.2007
