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Immobilienrecht - Selbstmord

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.05.2008


Arglistiges Verschweigen eines Selbstmordes im Kaufobjekt durch Makler

Ein Interessent suchte einen Makler auf. Als dieser ihm ein Kaufangebot machte und er an einer Grundstücksbesichtigung einer Immobilie teilnahm, erfuhr er von einem Mitarbeiter des Maklerbüros, dass die früheren Eigentümer verstorben seien. Daraufhin fragte er nach, ob dies in dem Verkaufsobjekt geschehen sei. Der Mitarbeiter verneinte dies mit dem Hinweis, dass die Voreigentümer sich in Spanien das Leben genommen hätten. Nachdem der Kunde erfahren hatte, dass die Voreigentümer in Wirklichkeit in diesem Haus Selbstmord verübt und die Leichen dort bei ihrer Entdeckung bereits verwest waren, erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und forderte den bereits bezahlten Kaufpreis sowie die Maklercourtage zurück. Hierzu war der Makler jedoch nicht bereit. Das Landgericht Hannover wies die Klage des Kunden unter anderem auf Rückzahlung ab. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verurteilte den Makler zur Rückzahlung von Kaufpreis und Courtage. Der Kaufvertrag sei aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB liege darin, dass der Mitarbeiter auf die Nachfrage eine unzutreffende Aussage gemacht habe, obwohl dieser ein naheliegendes Interesse gehabt habe.

OLG Celle vom 18.09.2007, Az. 16 U 38/07

Stand: 19.05.2008