Beweislast für Pauschalvereinbarung - Oft genug behaupten zahlungsunwillige Auftraggeber die angebliche Vereinbarung eines Pauschalspreises, ...
... natürlich weit unter den schlußgerechneten Einheitspreisen.
Doch entgegen dem “Bauchgefühl” des Baupraktikers dringen sie damit bei den Gerichten vielfach durch.
Nur ein Teil der baurechtlichen Literatur erblickt nämlich in § 2 Nummer 2 Vergabe – und Vertragsordung für Bauleistungen (VOB/B) auch eine Beweislastregel dahingehend, daß der Einheitspreisvertrag die Regel der Abrechnung von Bauverträgen ist und wer etwas hiervon abweichendes - wie eine Pauschalpreisabrede - vorträgt, dies auch beweisen muß.
Anders die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und der Obergerichte, diese stellt folgende Grundregeln auf:
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Grundsätzlich muß der Unternehmer, der gemäß nach Einheitspreisen abrechnen will, oder auch nur die taxmäßige oder übliche Vergütung verlangt, beweisen, daß eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, zum Beispiel eine Pauschalpreisabrede nicht getroffen worden ist. Gelingt ihm das nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der behaupteten Preisvereinbarung ergibt.
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Um jedoch den Unternehmer, der insoweit einen negativen Beweis führen muß, nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen, sind höhere Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen. Danach muß der Besteller, der eine Pauschalpreisabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen. Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. “An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.”
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Eine widerspruchsvolle, in sich unstimmige Darlegung genügt nicht den Anforderungen, die an einen substantiierten Vortrag zu stellen sind.
An die Substantierung und insbesondere Widerspruchsfreiheit des Bestellervortrages zur Vereinbarung eines Pauschalpreises sind dabei nach der ausformenden Rechtssprechung des BGH und insbesondere der Obergerichte erhöhte Anforderungen zu stellen.
Die Erbringung des Negativbeweises durch den Unternehmer unterliegt keinen so hohen Anforderungen. Hierin wird die Korrektur zu der grundlegend wohl auch vom BGH erkannten unbefriedigenden Situation nach der vorgenannten Beweislastverteilung erblickt. Ansonsten könnte der Besteller durch eine Behauptung ins Blaue hinein, den Anspruch des Unternehmers auf Bezahlung einer angemessenen Vergütung zu Fall bringen kann.
Zur Frage der Widersprüchlichkeit des Vortrages hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (BauR 2004, Seite 1623ff.) entscheiden, daß bei Vorliegen eines in Richtung eines Einheitspreises weisenden Schriftstückes das bloße Berufen auf eine mündliche Pauschalbrede nicht zu einer Beweislastansiedelung beim Unternehmer führen kann. Ebenso sieht das OLG Frankfurt (IBR 1997, Seite 227ff.) wegen widersprüchlichen Verhaltens die Beweislast für eine angebliche, nachträgliche Pauschalpreisabrede beim Besteller.
Etwas anderes gilt im übrigen, wenn es um die Mindestsätze unterschreitende Pauschalhonorare von Architekten und Ingenieuren geht.
Nachdem die Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Absatz 2 Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI) nur in Ausnahmen möglich sein soll, muß das Vorliegen dieser Ausnahmen der Besteller beweisen.
Besonders achten sollte der Unternehmer in dieser Konstellation auf Änderungen des Leistungsumfanges nach Vertragsschluß.
Auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ist nämlich im Falle der Beauftragung zusätzlicher Leistungen eine zusätzliche Vergütung zu bezahlen. Die Pauschalierung bezieht sich lediglich auf den Preis im Hinblick auf das, bei Verabredung des Pauschalpreises, feststehende Bausoll. Erweitert oder verändert der Auftraggeber das Bausoll nachträglich, so hat er dem Auftragnehmer selbstverständlich trotz Pauschalpreisabrede auch die entsprechende zusätzliche / geänderte Vergütung zu entrichten. Dies gilt sogar bei betraglich verhältnismäßig geringen Leistungserweiterungen (BGH, IBR 1995, S.367).
Stand: 08.09.2007
