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Immobilienrecht - Maklerprovision

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.05.2008


Maklerprovision

Aufgabe der Erwerbsabsicht beim Kunden und Maklerprovision

Die Kundin war bei der Immobilienabteilung der Maklerin als Kaufinteressentin für eine Vier-Zimmer-Wohnung vorgemerkt. Ihr wurde am 12. August 2005 ein Verkaufsangebot samt Objektbeschreibung über ein Zwei-Familien-Haus in R. zu einem Preis von 409.000 Euro überlassen. Das Angebot enthielt auch den Hinweis, dass im Erfolgsfall eine Käuferprovision von 3,48 % des Kaufpreises entstehe. Am 29. August 2005 besichtigte sie das Objekt in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Klägerin. Zu einem Erwerb der Immobilie kam es zunächst nicht. Die Eigentümer teilten aufgrund notariell beurkundeter Erklärung vom 6. Dezember 2005 den Grundbesitz in zwei Eigentumswohnungen. Am selben Tage verkauften sie in einer einzigen notariellen Urkunde je einen hälftigen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an je einer der Wohnungen und Nebenräumen an die Kundin einerseits, sowie deren Bruder und dessen Ehefrau andererseits für jeweils 175.000 Euro. Die Käufer räumten sich wechselseitige Vorkaufsrechte ein und verpflichteten sich gegenüber den Verkäufern gesamtschuldnerisch zur Zahlung des vollen Kaufpreises.

Die Maklerin stellte der Beklagten als Maklerprovision 12.180 Euro (= 3,48 v.H. von 350.000 Euro) in Rechnung, die diese nicht beglich. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage der Maklerin auf Zahlung der Provision statt. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der Kundin gegen diese Entscheidung zurück. Hiergegen legte diese Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Die Kundin sei nach § 652 BGB zur Zahlung der Provision verpflichtet. Die erforderliche Kausalität zwischen der Leistung der Maklerin und dem abgeschlossenen Kaufvertrag sei durch die nur vorübergehende Aufgabe der Erwerbsabsicht nicht weggefallen, weil der Vertragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand gefolgt sei. Anders wäre das nur dann, wenn der Eigentümer nach Erbringung des Nachweises seine Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben habe. Hiervon könne vorliegend jedoch keine Rede sein.

BGH vom 23.10.2007, Az. XI ZR 423/06

Stand: 19.05.2008