Immobilienrecht - Grundbesitz-GbR II
Publiziert von:
RA Andreas Albrecht
am 29.03.2007
Weitere Publikationen:
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundbesitzgesellschaft – zweiter Teil einer Einführung.
Eng mit den steuerrechtlichen Auswirkungen sind auch die Möglichkeiten der Nachfolgeregelung verknüpft. Unter anderem sind dabei folgende Regelungsmöglichkeiten denkbar:
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Die Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst (gesetzliche Regelung).
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Die Gesellschaft wird durch die überlebenden Altgesellschafter fortgeführt (Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel).
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Die Gesellschaft wird mit allen Erben fortgesetzt (einfache Nachfolgeklausel).
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Die Gesellschaft wird mit einem oder einzelnen Erben fortgeführt (qualifizierte Nachfolgeklausel).
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Die Gesellschaft wir in erster Linie von den überlebenden Altgesellschaftern fortgeführt, es besteht aber ein Eintrittsrecht eines Dritten oder bestimmter Erben (Eintrittsklausel).
Weit verbreitet ist die Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel. Ist im Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter vorgesehen oder machen diese von einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten Übernahmerecht Gebrauch, so ist der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden. In diesem Fall geht der Gesellschaftsanteil gar nicht erst auf die Erben über, sondern wächst unmittelbar den Altgesellschaftern zu. Die Erben können so gar nicht erst Gesellschafter werden. Sie erlangen aber einen privaten Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Altgesellschaftern, der im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. Geschätzt wird gemäß der gesetzlichen Regelung der Wert, den der Erblasser bei einer Auflösung der Gesellschaft erhalten würde.
Möglich ist auch eine Regelung über die Wertbestimmung im Gesellschaftsvertrag, solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden. Aus steuerrechtlicher Sicht wird der Erblasser so behandelt, als hätte er seinen Gesellschaftsanteil an die verbleibenden Altgesellschafter veräußert. Insofern realisiert der Erblasser auch die entstandenen stillen Reserven.
Das hat zwar keine steuerlichen Auswirkungen für die verbleibenden Gesellschafter, für die Erben bedeutet es jedoch eine zusätzliche Belastung bei der Erbschaftssteuer.
Bei den verbleibenden Altgesellschaftern führt die Anwachsung der Gesellschaftsanteile des Erblassers zur Aufstockung der Buchwerte um die realisierten stillen Reserven. Bereits aus diesem Beispiel der Fortsetzung- und Übernahmeklausel ist ersichtlich, was eine Nachfolgeregelung für die Gesellschaft und für die Erben bedeuten kann. Es wird an dieser Stelle bewusst vermieden, die weiteren Nachfolgeregelungen darzustellen. Die gesellschafts- und steuerrechtlichen Einflüsse sind derart vielschichtig, dass sie je nach Einzelfall mit dem Steuerberater oder Rechtsbeistand abgestimmt werden sollten.
Insolvenz eines Gesellschafters
Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, so sieht das Gesetz die Auflösung der Gesellschaft vor. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch der Ausschluss des insolventen Gesellschafters mit Fortführung der Gesellschaft unter den Altgesellschaftern bestimmt werden. In diesem Fall steht der Insolvenzmasse des ausscheidenden Gesellschafters ein entsprechender Abfindungsanspruch zu.
Regelmäßig wird versucht, noch bevor das Insolvenzverfahren bei einem der Gesellschafter eröffnet wird, seine Gesellschaftsanteile auf die übrigen Gesellschafter zu verteilen, um so den Abfindungsanspruch zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Insolvenzverwalter vielfältige Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Besonders von einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bedroht, sind Rechtsgeschäfte zur Übertragung der Anteile innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung.
Erfolgte die Übertragung unentgeltlich (Schenkung), ist die Anfechtung noch möglich, wenn die Übertragung innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung stattgefunden hat.
Sollte der Insolvenzverwalter nachweisen können, dass die Anteilsempfänger die (drohende) Zahlungsunfähigkeit ihres Gesellschafters kannten und dass durch die Übertragung die Gläubiger benachteiligt werden, ist sogar eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung möglich. Damit verlängert sich die Frist für die Anfechtung auf zehn Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung. Derartige “Sicherungsmaßnahmen” können sich also überaus Kontraproduktiv auswirken.
Auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens stehen benachteiligten Gläubigern entsprechende Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung. Insofern ist die Anfechtung nicht nur auf das Insolvenzverfahren beschränkt und die “Sicherungsmaßnahme” auch nicht sicherer.
Zusammenfassung
Selbst bei einer auf den ersten Blick “einfach” zu gestaltenden Gesellschaftsform, wie der einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundbesitzgesellschaft, müssen vielfältige Überlegungen angestellt werden. Zudem muss überlegt werden, ob die GbR immer die beste Wahl darstellt oder ob hier auf der Grundlage unzureichender Informationen nur der Weg des geringsten Widerstandes gegangen wird. Daher sollten Sie bereits bei der Gründung mit kompetenten Beratern, eine auf Ihre Bedürfnisse abgestellte Gesellschaft gründen und mit einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag absichern.
Stand: 29.03.2007
