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Immobilienrecht - Einbruch

Publiziert von:
RA Dirk Brosge
am 20.06.2007

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Nach einem arbeitsreichen Jahr freuen sich viele Menschen auf den lang ersehnten Urlaub, den sie fern von ihrer Wohnung genießen wollen.

Sie hoffen, dass ihre Wohnung oder ihr Haus abgesichert genug ist und kein Dieb einen Einbruch wagt. Sollte dieses dennoch einmal vorkommen, ist man ja gegen Einbruchsdiebstahl und dessen Folgen versichert.

Davon war auch ein Versicherungsnehmer überzeugt. Einbrecher drangen durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung ein. Sie entwendeten Schmuck, einen Laptop und sonstige Gegenstände. Die herbeigerufene Polizei durchsuchte die Wohnung, an der Loggiatür befanden sich Hebelspuren. Zwei Möbeltresore wurden herausgerissen und entwendet. Das Einbruchsopfer wendete sich an seine Versicherung, um den Schaden von insgesamt 40.000 Euro ersetzt zu bekommen.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Versicherungsfall sei für sie nicht nachgewiesen, der Einbruch sei nur vorgetäuscht.

Sie berief sich darauf, dass an der Hauswand und dem Balkon jegliche Tatspuren fehlten, die erklären würden, wie der oder die Täter auf den Balkon im ersten Stock des Hauses gelangt seien. Die Versicherung war der Auffassung, ihr Versicherungsnehmer habe den Einbruchsdiebstahl nicht voll beweisen können. Ob diese Rechtsauffassung der Versicherung rechtens ist, wurde vor Gericht geklärt.

Grundsätzlich muss derjenige, der Ansprüche stellt, auch gegenüber der eigenen Versicherung, beweisen, dass diese Ansprüche tatsächlich bestehen. Vorliegend stellte die Polizei zwar Einbruchsspuren an der Balkontüre und im Inneren der Wohnung fest, ungeklärt blieb jedoch der Weg der Diebe in den ersten Stock und die Art und Weise des Abtransportes der Beute. Deshalb schöpfte der Versicherer den Verdacht eines vorgetäuschten Versicherungsfalles und zahlte nicht.

Tatsächlich gerät der Versicherungsnehmer in solchen Situationen häufig in Beweisnot.

Er kann wegen der geheimen Tatbegehung häufig keine ausreichenden Beweismittel zur Verfügung stellen. Dies, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen: IV ZR 233/05, kann aber nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Der versprochene Versicherungsschutz ist deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer nur das äußere Bild des Diebstahls nachweisen muss. Hierzu gehört nach Auffassung des Gerichtes, dass der Nachweis von irgendwelchen Einbruchsspuren ausreichend ist. Darüber hinaus habe der Versicherte nachzuweisen, dass zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Sachen vor der Tat vorhanden waren. Ersteres kann durch das polizeiliche Ermittlungsprotokoll dokumentiert werden. Letzteres kann der Bestohlene durch Vorlage von Kaufquittungen, Zeugenaussagen oder Fotodokumentation beweisen.

Letztendlich muss der Versicherungsnehmer das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls nachweisen. Ist ihm dieses gelungen, muss der Versicherer Indiztatsachen beweisen, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf einen vorgetäuschten Einbruch schließen lassen. Den bloßen Verdacht des Versicherers, der Einbruch sei vorgetäuscht, hält der Bundesgerichtshof demnach nicht für ausreichend, die Versicherung von ihrer Leistungspflicht zu befreien. Entsprechend musste auch im vorliegenden Fall die Versicherung den Schaden bezahlen.

Stand: 20.06.2007