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Immobilienrecht - Dachgarten

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.07.2007


Anlegen eines Dachgartens ist zustimmungspflichtig

Ein Wohnungseigentümer erwarb eine Wohnung in dem Wohnungsgebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Von seinem Balkonteil gelangte man ohne Absperrung auf eine Dachfläche von etwa 300 qm. Dort war bereits vom Voreigentümer ein Dachgarten angelegt worden. Dieser wurde vom Wohnungseigentümer teilweise umgestaltet und neu bepflanzt, ohne sich zuvor mit den übrigen Eigentümern in Verbindung gesetzt zu haben. Im Folgenden wurde er von der Wohnungseigentümerversammlung aufgefordert, die Beseitigung des Dachgartens zu dulden und die Fläche vollständig zu räumen. Das von der Wohnungseigentümergemeinschaft angerufene Amtsgericht München verpflichtete ihn lediglich zur Duldung der Maßnahmen, soweit diese für einen eventuellen Sanierungsbedarf notwendig sind. Das im Wege der Beschwerde angerufene Landgericht München entschied hingegen, dass er die Beseitigung des gesamten Dachgartens hinnehmen müsse. Hiergegen legte der betroffene Eigentümer weitere Beschwerde sein.

Das Oberlandesgericht München wies diese weitere Beschwerde zurück. Ein Anspruch auf die Duldung im Hinblick auf die komplette Beseitigung des Dachgartens ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 BGB. Durch die Anlage des Dachgartens sei eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG vorgenommen worden. Eine bauliche Veränderung liege dann vor, wenn ein Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen werde, durch die dauerhaft andere Funktionalitäten oder eine abgeänderte Optik geschaffen würden. Der Substanzeingriff ergebe sich vorliegend vor allem daraus, dass durch die Erdaufschüttungen Reparaturen schwieriger vorgenommen werden könnten. Zudem ändere sich dadurch auch das Aussehen erheblich. Daher hätten die übrigen Eigentümer zustimmen müssen, weil sie durch diese Maßnahmen über das nach § 14 WEG notwendige Maß beeinträchtigt würden. Aus diesem Grunde dürfe der Wohnungseigentümer auch nicht nach der Durchführung der Arbeiten wieder einen neuen Dachgarten anlegen. Soweit der Voreigentümer bereits die Änderungen vorgenommen habe, hafte der jetzige Eigentümer als Zustandsstörer.

OLG München vom 28.03.2007, Az. 34 Wx 119/06

Stand: 09.07.2007