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Immobilienrecht - Architektenhaftung III

Publiziert von:
RA Christian Rößner
am 17.07.2007


Ist die Leistung des Architekten mangelhaft, muss er auf Verlangen des Bauherrn den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Im Architektenvertrag besteht die Besonderheit, dass eine Mangelbeseitigung beziehungsweise Neuherstellung nicht in jedem Fall sinnvoll ist. Wenn das vom Architekten geplante Gebäude bereits gebaut ist, hat sich der Planungsfehler realisiert. In diesem Fall ist lediglich die Fehlerbeseitigung am Bauwerk selbst, nicht aber an der Planungsleistung des Architekten sinnvoll und möglich. Eine Nachbesserung kommt also nur in Betracht, wenn die fehlerhafte Planung des Architekten noch nicht realisiert wurde und sich beispielsweise durch die Erstellung eines neuen Planes beseitigen lässt.

Erbringt der Architekt eine fällige Leistung gar nicht oder mangelhaft und setzt der Bauherr ihm daraufhin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Frist fruchtlos verstreicht.

Zu beachten ist aber, dass ein Rücktritt im Fall eines unerheblichen Mangels nicht in Frage kommt.

Nach erfolgtem Rücktritt ist das Vertragsverhältnis abzuwickeln, die bereits erbrachten Leistungen sind zurückzugeben. Sofern eine Rückgabe nicht möglich ist, muss der Bauherr für den bei ihm verbleibenden Leistungsteil Wertersatz leisten. Wurde das Bauvorhaben bereits teilweise realisiert, ist dementsprechend ein Teil der Pläne zu vergüten.

Weiterhin kommt eine Minderung als Rechtsfolge in Betracht, das heißt eine Herabsetzung des Honorars. Sie ist auch möglich, sofern die Werkleistung des Architekten nur unerhebliche Mängel aufweist. Die Minderung ist gegenüber dem Architekten zu erklären. Auch für die Minderung besteht die Voraussetzung einer Fristsetzung.

Ferner kann der Bauherr Schadensersatz bei mangelhafter Leistung geltend machen.

Der Architekt ist zum Schadensersatz verpflichtet, sofern dem Bauherrn infolge der Mangelhaftigkeit ein Schaden entsteht und den Architekten ein Verschulden trifft. Auch hier ist die Voraussetzung wiederum das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.

Bei der Objektüberwachung haftet der überwachende Architekt auf Schadensersatz, insbesondere bei Baumängeln, die auf seiner unzureichenden Überwachung beruhen. Regelmäßig besteht dann mit dem bauausführenden Unternehmer, der seinerseits mangelhaft gearbeitet hat, ein Gesamtschuldverhältnis zum Bauherrn. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner (Architekt und Unternehmer) haftet der ausführende Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung allein. Nur bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern kann den Architekten in diesem Innenverhältnis eine verbleibende Haftungsquote treffen.

Es kann auch ein Fall der Arglisthaftung in Betracht kommen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Architekt einen Baumangel beziehungsweise Ausführungsfehler erkannt, gegenüber dem bauausführenden Werkunternehmer gleichwohl nicht gerügt hat und dem Bauherrn auch nicht rät, wegen dieses Mangels berechtigterweise die Abnahme zu verweigern.

Stand: 17.07.2007