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Immobilienrecht - Zustimmung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 24.06.2006


Widerruf von Zustimmung zur Errichtung einer Balkonanlage

Ein Wohnungseigentümer wendete sich gegen die Errichtung eines Balkons durch einen anderen Wohnungseigentümer. Er behauptet, dass er niemals die Zustimmung hierzu erteilt habe. Der andere Wohnungseigentümer behauptet demgegenüber, das er eine Erlaubnis hierzu erteilt habe. In der Folgezeit erklärte jedenfalls der erstgenannte Wohnungseigentümer, dass keine Balkonanlage errichtet werden soll. Dies geschah, bevor eine Baufirma sowie ein Architektenbüro mit der Umsetzung beauftragt wurden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Errichtung des Balkons rechtswidrig gewesen sei. Entscheidend sei, dass auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Beauftragung, die Errichtung nicht mehr durch eine Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers gedeckt gewesen sei. Diese hätte jedoch aufgrund dieser baulichen Veränderung vorliegen müssen. Eine etwaige Zustimmung sei solange widerruflich, bis der Betroffene irgendwelche Dispositionen getroffen habe.

OLG Düsseldorf vom 10.03.2006, Az. I-3 Wx 16/06

Stand: 24.06.2006