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Immobilienrecht - Sperrholzplatten

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.05.2006


Ergänzung eines Abgrenzungszaunes mit Sperrholzplatten.

Ein Wohnungseigentümer hatte einen Stellplatz für seinen Wagen, der sich in einem Garagengebäude der Wohnanlage befand. Das Garagengebäude verfügte über insgesamt 5 Stellplätze, die mit Maschendrahtzaun in einzelne Garagen abgetrennt waren und dem jeweiligen Eigentümer als Sondereigentum gehörten. Der betreffende Wohnungseigentümer verkleidete auf einer Seite den Maschendrahtzaun mit Sperrholzplatten. Diese waren etwa zwei Meter groß und reichten vom Boden bis 50 cm unter die Decke. Sie waren an der Garagenwand bzw. am Garagenpfeiler verschraubt. Hiergegen wendeten sich die Eigentümer des benachbarten Stellplatzes, an deren Seite der Eigentümer die Verkleidung angebracht hatte.

Das Oberlandesgericht München entschied, dass der Wohnungseigentümer zur Entfernung der Sperrholzplatten verpflichtet ist. Dies ergebe sich aus den Regelungen der §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG. Es handele sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Eine solche Veränderung liege vor, wenn diese nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustandes diene, sondern darüber hinaus ein neuer Zustand geschaffen werde. Durch die Anbringung der Sperrholzplatten werde vorliegend ein neuer Zustand geschaffen. Hierfür sei keine feste Verbindung der Sperrholzplatten mit dem Boden erforderlich. Es reiche, dass für nicht nur vorübergehende Zwecke eine feste Verbindung mit Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums hergestellt werde.

OLG München vom 13.03.2006, Az. 34 Wx 001/06

Stand: 16.05.2006