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Baurecht - Forderungssicherungsgesetz

Publiziert von:
Bodo Röse
am 03.05.2006

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Jährlich müssen Handwerker und mittelständische Unternehmen hohe finanzielle Einbußen wegen uneinbringlicher Forderungen hinnehmen.

Dies verschärft die ohnehin schwierige, wirtschaftliche Situation der Unternehmen und Handwerksbetriebe zusätzlich. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 hat sich in der Praxis als unzureichend erwiesen, um diese Probleme zu lösen. Am 6. April 2006 hat sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Forderungssicherungsgesetz beschäftigt.

Mit Hilfe des Gesetzesentwurfs zur Forderungssicherung sollen Handwerker und andere Gläubiger schneller an ihr Geld kommen.

Gerade kleine und mittelständische Betriebe geraten häufig in finanzielle Schwierigkeiten, wenn ihre Schuldner nicht pünktlich zahlen. Dies hat schon in vielen Fällen zu Insolvenzen bei den Handwerkern geführt. Kernstück der Änderungen durch das Forderungssicherungsgesetz ist die vorläufige Zahlungsanordnung, die es den Gerichten ermöglicht, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen.

Die neue Vorschrift wird nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen, insbesondere Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern, relevant sein.

Zudem sind folgende materiell-rechtlichen Änderungen im Werkvertragsrecht geplant:

  • Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, das heißt das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent des Vergütungsanspruchs – falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat – angemessen berücksichtigt.

  • Der Subunternehmer (Bauhandwerker) soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren können, da er seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.

  • Die Höhe des „Druckzuschlags“, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten werden darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher „mindestens das Dreifache“ nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.

  • Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.

  • Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor, die gesetzlich vorgesehene „Privilegierung“ der Vergabe – und Vertragsordung für Bauleistungen (VOB/B) für Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die Vergabe – und Vertragsordung für Bauleistungen in diesen Vertrag einbezogen wurden, sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Insgesamt soll damit der Missbrauch eingeschränkt und die Rechte der Verbraucher/Handwerker gestärkt werden.

Stand: 03.05.2006