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Immobilienrecht - Energiepass

Publiziert von:
Rechtsanwalt Wolfgang Prohl
am 22.11.2006


Die EU-Gebäuderichtlinie und die nationale Umsetzung des Energieausweises in Deutschland.

Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde am 3. Januar 2003 im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.

Die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet in Artikel 7 alle EU-Mitgliedsstaaten, einen Energiepass für Gebäude einzuführen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie zum 4. Januar 2006 nach dem jeweiligen nationalen Recht in Kraft zu setzen.

Die Deutsche Energieagentur GmbH (dena) hat in den Jahren 2003 bis 2004 einen Feldversuch zu Energieausweisen für Wohngebäude durchgeführt.

Der Feldversuch wurde vom Fraunhofer Institut für Systemtechnik und Innovationsforschung (ISI) in Kooperation mit dem Fraunhofer Institut für Bauphysik (IBP) und dem Ökoinstitut Darmstadt wissenschaftlich evaluiert. Der Evaluierungsbericht ist in den vorliegenden Referentenentwurf der Energieeinsparungsverordnung 2006 (EnEV 2006) eingeflossen. Nach Inkrafttreten der EnEV müssen Gebäudeeigentümer den Energieausweis erstellen lassen, wenn sie ein Haus oder eine Wohnung bauen, verkaufen oder vermieten wollen. Das gilt sowohl für bestehende Wohnimmobilien als auch für Büro- und Dienstleistungsgebäude. Für Neubauten sind Energieausweise seit 2002 Pflicht. Eigentümer und Vermieter von mehr als vier Wohneinheiten haben ein Optionsrecht.

Sie dürfen zwischen dem ingenieurtechnisch berechneten Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs und dem Energieausweis auf der Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs frei wählen.

Das gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht wurden. Nur für Wohngebäude aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977, die dieses Qualitätsniveau nicht erreichen, soll ab dem 1. Januar 2008 der Bedarfsausweis verbindlich gemacht werden.

Beide Varianten müssen Empfehlungen für die Modernisierung von Gebäuden enthalten, sofern solche Maßnahmen kostengünstig durchgeführt werden können. Im Rahmen des CO 2 Gebäudesanierungsprogramms der Bundesregierung sollen die Bedarfsausweise bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen als unbürokratischer Nachweis genutzt werden. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung sind Übergangsregelungen zum schrittweisen Wirksamwerden der Verordnung geplant.

Im Jahr 2005 hat die dena eine Marktvorbereitungskampagne für den Energieausweis für Wohngebäude durchgeführt, um die erforderliche Infrastruktur für die Einführung der Energieausweise zu schaffen. Eigentümer und Vermieter sollten ab sofort die erforderlichen Angaben und Nachweise zum Gebäude (Wohn- und Nutzflächen-, Kubaturberechnungen und Baubeschreibungen) ermitteln und für die Experten bereit halten.

Aufgrund der Baualtersstruktur des Gebäudebestandes steht in den nächsten Jahren die Sanierung von bis zu 50 Prozent des Gebäudebestandes an.

Die Gebäude der 50er bis 70er Jahre durchlaufen den ersten großen Sanierungszyklus, die Vorkriegsbauten den zweiten Sanierungszyklus. Unterstellt man eine Sanierungsrate von 2,5 Prozent werden jährlich etwa 950.000 Wohnungen renoviert werden.

Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Lage kann der bedarfsorientierte Energieausweis – auch für die Anwaltschaft - wichtige Impulse setzen.

Weitere Informationen finden sie im Internet unter www.gebaeudeenergiepass.de oder unter www.energiepass-online.eu.

Stand: 22.11.2006