Der Eigentümer eines Grundstücks hat dafür zu sorgen, dass von dem auf seinem Grundstück stehenden Bäumen keine Gefahr für das Nachbargrundstück ausgeht.
Kommt es dennoch zu Schäden, lässt dies einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu (Bundesgerichtshof, V ZR 319/02).
Die Prozessparteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Kläger ist mit einem Wohnhaus bebaut und parkähnlich angelegt. Auf dem Grundstück des Beklagten wurden vor 1974 unter anderem Pappeln in der Nähe der Grenze zu dem Grundstück der Kläger gepflanzt. Die Pappeln stehen in einem Bruchbereich am Bach, so dass sie altersbedingt umstürzen, wenn sie nicht rechtzeitig gefällt werden. Anfang Dezember 1999 stürzten zwei Pappeln auf das Grundstück der Kläger und richteten Schäden an einem Zaun und Metallgartenhaus an. Mehrfach ist die Beklagte auf einen möglichen Schaden und die Notwendigkeit einer Baumfällaktion wegen des Alters der Bäume und deren mangelnder Standfestigkeit hingewiesen worden. Die Kläger verlangten Schadenersatz.
Der Bundesgerichtshof hat die Position des geschädigten Grundstücksnachbarn bestätigt.
Er ist der Auffassung, dass ein Grundstückseigentümer die Standfestigkeit der auf seinem Grundstück stehenden Bäume prüfen muss. Altersschwache Bäume, die möglicherweise einen Sturm nicht standhalten, müssen gefällt werden. Wenn der Eigentümer dieser Pflicht durch sein Verschulden nicht entspreche, müsse er für Schäden einstehen und Schadenersatz leisten.
Um dem aufgezeigten Risiko zu entgehen, sollten sich Grundstückseigentümer mit Baumexperten in Verbindung setzten und überlegen, wie sie möglichen Gefahren begegnen können.
Stand: 26.04.2005
