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Immobilienrecht - Schrottimmobilien

Publiziert von:
Michael Bau
am 04.11.2005

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Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt gebeutelten Geldanlegern neue Hoffnung. Wie Sie aus Verträgen aussteigen und Ihr Geld zurückverlangen können.

Anleger, welche sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligten, haben seit den Urteilen des BGH vom 14. Juni 2004 die Möglichkeit, ihre Beteiligungen rückabzuwickeln und aus den Darlehensverträgen mit den Banken auszusteigen. Dies gilt für eine Vielzahl von Anlegern, welche durch Vermittler zu den angepriesenen Steuersparmodellen überredet wurden.

In einer großen Anzahl von Fällen sind Anleger in der Vergangenheit von sogenannten Vertriebsvermittlern aufgesucht worden. Dabei wurde die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als risikolose Möglichkeit zur Steuerersparnis angepriesen.

Die Berater vermittelten dabei in aller Regel auch die Darlehensverträge der Banken, welche selbst nie in Kontakt mit den Anlegern getreten sind. Die Gespräche fanden meist in der Wohnung der Anleger statt und zwischen erstem Kontakt und Abschluss der Beteiligungen lag oftmals nur ein sehr kurzer Zeitraum. In dieser sogenannten “Haustürsituation” zum übereilten Abschluss der Beteiligungen bestimmt, wurde den meisten Anlegern erst später bewusst, welche Art der Beteiligung und vor allem welche Risiken sie eingegangen sind. In der Folge haben sich die prognostizierten Renditen in vielen Fällen als utopisch erwiesen und zum Teil sind die finanzschwachen Mietgaranten schnell in Insolvenz gefallen. In der Vergangenheit gab es bislang jedoch nahezu keine Chance für die geprellten Anleger, die defizitären Beteiligungen loszuwerden.

Der BGH hat nunmehr in den angesprochenen Urteilen seine bisherige bankenfreundliche Rechtsprechung in den Bereichen der Beteiligungen weitgehend aufgegeben und die Rechte der Anleger gestärkt.

Demnach liegt in der Regel zwischen dem Abschluss der Beteiligung und dem der Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein sogenanntes “verbundenes Geschäft” vor. Aus diesem Grunde folgt, dass sich die Anleger in der Regel bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von ihrer Beteiligung lösen können und vor allem die Rückzahlung des Darlehens an die Bank verweigern können. Weiterhin können sie verlangen, dass ihnen von der Bank sämtliche bisher geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurück erstattet werden.

Die Bank erhält dafür vom Anleger lediglich die meist bereits wertlose Fondsbeteiligung. Angerechnet werden dabei nur die tatsächlich dem Anleger ausgeschütteten Gewinnbeteiligungen. Aus diesem Grunde haben die meisten der Betroffenen je nach Dauer der Vertragslaufzeit des Darlehensvertrages die Aussicht, hohe Beträge von den Banken zurückzuerhalten und darüber hinaus die risikoreichen Beteiligungen loszuwerden. Ein wichtiger Punkt für viele Anleger ist auch, dass sie darüber hinaus die eventuell abgetretenen Lebensversicherungen zurück übertragen bekommen.

Deshalb gilt für Anleger, welche eine Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet haben und sich bei Vertragsschluss unzureichend über die Risiken aufgeklärt fühlten, dass sie, aufgrund der neuen Rechtslage nach den BGH-Urteilen die Möglichkeit haben, ihr Geld von den Banken zurückzuholen.

Stand: 04.11.2005