Der Inhaber einer Eigentumswohnung sollte ein kompromissbereites Wesen sein.
Die Eigentumswohnung hat ihren besonderen Reiz. Im Gegensatz zum Eigentümer eines Einzelanwesens ermöglicht sie dem Wohnungsinhaber ein Wohnen in einer größeren Gemeinschaft, die durchaus mit einer Mietergemeinschaft verglichen werden kann. Der Vorteil liegt jedoch in der Eigentümerstellung.
Die Palette des Wohnens aber könnte nicht unterschiedlicher sein, sie reicht von einer kleinen überschaubaren Miteigentümergemeinschaft bis zur anonymen Gemeinschaft in einem riesigen Gebäudekomplex.
So fragen sich einige Zeitgenossen polemisch, ob es sich beim Wohnungseigentum vielleicht um ein Eigentum zweiter Klase handelt. Hier dürften zwei Gesichtspunkte für die Beurteilung maßgeblich sein:
- die rechtliche Konstruktion des Wohneigentums und
- der für ein Wohneigentum geeignete Mensch.
Käufer von Eigentumswohnung müssen sich darüber im klaren sein, dass sie sich in eine Gemeinschaft einkaufen.
Sie erhalten Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum an der Immobilie. Sondereigentum ist die Wohnung selbst. Zum Gemeinschaftseigentum gehören unter anderem Treppenhaus, Briefkastenanlage, Wasch- und Trockenraum, Außenseiten der Fenster et cetera. Trotz dieser im Prinzip vernünftigen Einteilung der Bereiche können unerwartete Schwierigkeiten auftauchen.
Wenn jemand beispielsweise in seiner Wohnung bauliche Veränderungen oder Heizkörper austauschen möchte, könnte das Gemeinschaftseigentum tangiert sein oder die Funktionsweise der Heizungsanlage beeinträchtigt werden. Um den Interessen der Miteigentümer gerecht zu werden, müsste eine Abstimmung mit ihnen herbeigeführt werden. Dies dürfte sich als schwierig erweisen, weil für das Gemeinschafseigentum Gebrauchs- und Nutzungsregelungen gelten.
Unabhängig hiervon können Interessenten für Eigentumswohnungen aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen entnehmen, wie die Gemeinschaft Wohnungseigentümer funktioniert.
Wer also eine Eigentumswohnung erwerben möchte, sollte sich insbesondere fragen, ob er als Individuum oder in Partnerschaft bereit ist, sich in eine Gemeinschaft von Miteigentümern einzuordnen. Nicht ohne Belang dürfte auch sein, wie das Verhältnis der Bewohner eines Hauses oder eines Gebäudekomplexes beschaffen ist und ob für die Zukunft Investitionen vorgesehen sind, die eine erhebliche Belastung darstellen können.
Stand: 11.04.2005
