Rückabwicklung bei Formnichtigkeit im Grundstücksverkauf.
Eine GmbH verkaufte ihr Firmengrundstücke. Die Käuferin leistete wie vereinbart über Jahre hinweg die fälligen Raten. Später stellte sie die Zahlungen ein. Sie war der Ansicht, dass der Kaufvertrag nichtig sei, da es bei dem Notartermin zum Grundstücksverkauf zu Fehlern gekommen sei. Die Anlagen zum Grundstücksvertrag seien nicht ordentlich verlesen worden. Sie sei deshalb nicht zur Zahlung verpflichtet.Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sei der Vertrag tatsächlich formnichtig. Grundsätzlich führe dies dazu, dass keine Zahlungsverpflichtungen bestehen und der Vertrag rückabgewickelt werden müsse.
BGH vom 16.7.2004, Az. V ZR 222/03
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