Eigenbedarfskündigungen sind nicht einfach durchzusetzen. Viele landen sogar vor Gericht.

Darum ist es sinnvoll, von Anfang an einen Rechtsanwalt mit der Sache zu betrauen.

Wenn Sie sie selbst regeln wollen, beachten Sie die folgenden Punkte:

  • Kündigen Sie auf jeden Fall schriftlich! Schicken Sie den Brief als Einschreiben.

  • Geben Sie in Ihrer Kündigung stichhaltige und nachvollziehbare Gründe dafür an, warum Sie die Wohnung nun selbst nutzen wollen. Erklären Sie ausführlich, welche Vorteile Ihr Einzug für Ihre Gesundheit oder Ihre wirtschaftliche Belastung hätte.

  • Weisen Sie Ihren Mieter darauf hin, dass er der Kündigung widersprechen kann das gehört in eine ordentliche Kündigung bei Eigenbedarf.

  • Halten Sie die Kündigungsfrist ein!


Eigenbedarf liegt in der Regel vor

  • bei einem Arbeitsplatzwechsel in eine andere Stadt,
  • bei Mängeln in der von Ihnen gemieteten Wohnung,
  • Wenn Sie in Ihren Altersruhesitz ziehen wollen,
  • gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen,
  • ein Ehepaar getrennt leben möchte, um sich scheiden zu lassen,
  • Ihre Familie sich vergrößert und Sie mehr Platz brauchen,
  • wenn der Vermieter die Wohnung an einen nahen Verwandten weitergeben will.

Kein Eigenbedarf liegt vor, wenn

  • Sie nur einfach so den Wunsch haben, in Ihrer Immobilie zu wohnen,
  • die Größe der Wohnung nicht in Relation zu der Zahl ihrer Bewohner stünde,
  • der Mietvertrag Eigenbedarf ausdrücklich ausschließt,
  • Sie die Miete erhöhen wollten, es zu Ärger mit dem Mieter kam und Sie darum jetzt Eigenbedarf anmelden.


Eigenbedarf ist zwar ein wichtiger Kündigungsgrund. Aber wer ihn nicht richtig begründet, hat Pech gehabt - und dann bleibt der Mieter in der Wohnung.

Grund dafür sind Vermieter, die ihre Mieter loswerden wollten, weil die mit der Mieterhöhung nicht einverstanden waren oder an der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung zweifelten. Oder Vermieter, die ihrem Mieter kündigen, weil sie bei einer Neuvermietung eine höhere Miete verlangen können. Doch das ist ein gefährliches Spiel: Ein Vermieter, der seinem Mieter Eigenbedarf vorgaukelte, wurde zum Beispiel vom Landgericht Saarbrücken dazu verurteilt, den “Umzugsschaden” zu erstatten (13 BS 281/93). Das heißt, er musste seinem ehemaligen Mieter die folgenden Posten bezahlen:

  • den finanziellen Ausgleich für die höhere Miete,
  • die Renovierungskosten der neuen Wohnung,
  • die Kosten für neue Möbel, weil die alten nicht mehr passten,
  • die Mietkaution,
  • die Umzugskosten,
  • die Kosten für die Zeitungsannoncen und die Zinsen für den Kredit, den der Mieter aufnehmen musste, um den Umzug bezahlen zu können.

Stand: 16.06.2004