Nur wer als Bauherr ein Vertragsverhältnis mit seinen Baupartnern, also Architekt, Handwerker und Bauunternehmer, eingegangen ist, hat auch ...
... Anspruch auf Gewährleistung, wenn am Bau gemurkst wurde.
Bei Schwarzarbeit gibt es also kein Recht auf Nachbesserung. Die Garantiezeit beginnt am Tag der Abnahme zu laufen und richtet sich nach den Bedingungen, die Auftraggeber - also der Bauherr - und Auftragnehmer festgeschrieben haben.
Tipp: Klären Sie als Bauherr schon vorab, ob der Unternehmer für seine Arbeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) haftet.
Um Gewährleistungsansprüche definieren zu können, muss klar unterschieden werden können, welche Arbeiten der Bauherr selbst erbracht hat und was von welchem Handwerker gemacht wurde.
Tipp: Führen Sie Buch, welche Leistungen von welchem Handwerker erbracht wurden und was Sie selbst mit Freunden, Verwandten und Nachbarn gemacht haben. Denken Sie daran, dass auf Arbeit von Angehörigen und Freunden keine Garantie besteht!
Wenn die Bauleitung gut arbeitet, werden alle Baubeteiligten so koordiniert, dass Bauschäden vermieden werden können. Das bedeutet für den Bauherrn: Setzen Sie die Bauleitung nicht unter unnötigen Kosten- und Zeitdruck! Sparen Sie vor allem nicht bei Wärme- und Feuchtigkeitsschutzmaßnahmen, das kann sehr teuer werden. Die Bauleitung, oft der Architekt, sollte, bevor er von Ihnen verpflichtet wird, eine Architektenhaftpflichtversicherung gegen Planungs- und Aufsichtsfehler vorweisen können.
Wenn sich der Bauherr als Laie fühlt, sollte er spätestens zur Abnahme einen Sachverständigen mitnehmen. Das spart viel Zeit, Geld und Nerven.
Tipp: Falls Sie einen Mangel erst nach der Abnahme bemerken, sollten Sie den Handwerker per Einschreiben-Rückschein darauf aufmerksam machen und ihn bitten, den Mangel im Rahmen seiner Nachbesserungsverpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
Mehr als drei erfolglose Nachbesserungen muss aber kein Bauherr annehmen. Er sollte dann dem Unternehmer eine Frist für einen letzten Nachbesserungsversuch setzen und ankündigen, dass er eine andere Firma beauftragen wird - zu Lasten des Unternehmens, das den Fehler nicht beheben kann.
Tipp: Solange ein Mangel nicht behoben ist, sollten Sie auch nicht die Rechnung voll begleichen.
Stand: 14.07.2004
