Inwieweit müssen freiwillig erteilte Widerrufsmöglichkeiten die Voraussetzungen der gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB erfüllen?
In der jüngeren Vergangenheit ist es im Rahmen des Abschlusses von Franchiseverträgen mehrfach zu einer äußerst interessanten Konstellation bezüglich freiwillig erteilten Widerrufsbelehrungen durch einen Franchisegeber gekommen. Dieser lässt dem zukünftigen Vertragspartner und Franchisenehmer mit dem abzuschließenden Vertrag gleichzeitig eine Widerrufsbelehrung zukommen. Meistens wird eine recht kurze Frist von beispielsweise einer Woche zum Widerruf des Vertrages eingeräumt. Der Hintergrund dazu ist häufig die Unsicherheit des Franchisegebers, ob er dem Franchisenehmer gegenüber gegebenenfalls verpflichtet ist, eine Widerrufsmöglichkeit inklusive entsprechender Belehrung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu erteilen.
Wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, ist die Rechtslage eindeutig. Der Franchisegeber hat sich selbstverständlich an die gesetzlichen Anforderungen einer solchen Belehrung zu halten. Gelingt ihm dies nicht, so steht dem Franchisenehmer ein zunächst unbefristetes Widerrufsrecht zu.
Interessanter ist aber die Konstellation, in welcher der Franchisegeber gerade nicht dazu verpflichtet ist, seinem Vertragspartner aber gleichwohl ein Widerrufsrecht einräumt.
Hier stellt sich die Frage, ob auch dann die gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB einzuhalten sind. Diese Problematik ist in der Literatur bislang wenig, und wenn, dann lediglich oberflächlich, erörtert worden. Auch die Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit bloß wenige Male mit einem derartigen Sachverhalt konfrontiert. Die entsprechenden Entscheidungen fielen sodann äußerst unterschiedlich aus. Kein Wunder betrachtet man die ohnehin schon diversen Unklarheiten im Rahmen des Widerrufsrechts. Daher ist ein genauerer Blick auf die Rechtslage durchaus lohnenswert.
Das Landgericht Zwickau entschied in einem Urteil vom 25. Februar 2000, dass derjenige, der dem (damals noch geltenden) Verbraucherkreditgesetz unterworfen sei, auch dessen strengen Anforderungen genügen müsse. Daran ändere auch eine freiwillige Einbeziehung in den Vertrag nichts. Eine nähere Begründung hierfür lieferten die Richter allerdings nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte im Jahre 1982, dass der Franchisegeber sich an seiner Widerrufsbelehrung festhalten lassen müsse.
Dass diese Festlegung nicht ganz so selbstverständlich ist, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München vom 28. Juni 2001. Dort wird für diesen speziellen Fall hervorgehoben, dass vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet für den Vertragspartner durchaus zu erkennen gewesen sei, dass ein solches Widerrufsrecht lediglich auf Grund einer vermeintlich gesetzlichen Pflicht erteilt worden wäre.
Dann aber gehe eine objektiv nicht erforderliche Widerrufsbelehrung ins Leere.
Eine solche Lösung vom Vertrag sei grundsätzlich nicht möglich. Beachtenswert ist hier vor allem, dass das OLG München unter diesen Voraussetzungen eine Widerrufsmöglichkeit per se verneint. Das heißt, selbst die eigentlich zu kurze Widerrufsfrist von einer Woche, die den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB nicht genügt, begründet kein Widerrufsrecht.
Das Landgericht (LG) Krefeld wiederum betonte in einem Urteil vom 26. Oktober 2006 (3 O 243/06) schließlich, dass die gesetzlichen Formvorschriften auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht nicht übertragbar seien. Als Begründung führte es an, dass in solchen Konstellationen eine entsprechende Schutzbedürftigkeit nicht gegeben sei, sofern der jeweilige Sachverhalt nicht von dem Schutzbereich einer, ein gesetzliches Widerrufsrecht normierenden Vorschrift erfasst werde. Die Widerrufsmöglichkeit sei in einem solchen Fall in ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht umzudeuten. Diese Meinung hat schließlich zur Folge, dass das Widerrufsrecht auch bei einer Belehrung, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Widerruf könne jedoch nur im Rahmen des in der Belehrung angegebenen Zeitraumes ausgeübt werden, die Regelung des § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB findet dann gerade keine Anwendung.
Im Ergebnis ist dieser Auffassung zuzustimmen, wofür unterschiedliche Erwägungen sprechen.
Eine Schutzbedürftigkeit auf Seiten des Adressaten, die ihm eine Lösung vom Vertrag über den in jener Widerrufsbelehrung hinausgehenden Zeitraum ermöglicht, kann nicht erkannt werden. In der Konstellation Franchisegeber / Franchisenehmer erfüllt der Adressat die Voraussetzungen, die einen solchen Schutz auslösen gerade nicht. Er ist ja kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, also kann er jene Privilegien auch nicht für sich in Anspruch nehmen. Dies entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die besagten Schutzregelungen bewusst nur für bestimmte Fälle anwendbar wissen wollte. Sollte diese Handhabung im konkreten Einzelfall ausnahmsweise einmal zu einer besonderen Härte führen, bestünde immer noch die Möglichkeit, über das Prinzip von Treu und Glauben, eine angemessene Lösung zu finden.
Selbst bei Vorliegen der Verbrauchereigenschaft über § 507 BGB (Existenzgründerregelung) handelt es sich auf Seiten des Franchisenehmers in der Regel nicht um geschäftsunerfahrene Personen. Mindestens einer dürfte mit den branchenüblichen Gepflogenheiten vertraut sein. Zumindest handelt es sich um jemanden, der im Begriff ist sich selbständig zu machen und somit AGB-rechtlich bereits nicht mehr als Verbraucher anzusehen ist.
Dann aber kann eine entsprechende Schutzbedürftigkeit auch aus diesem Grunde verneint werden.
Selbstverständlich spricht auch der eindeutige Wortlaut der hier in Betracht kommenden Vorschriften gegen eine Anwendung der §§ 355 ff. BGB. Sofern die hier thematisierte Konstellation eben nicht unter den jeweiligen Wortlaut der Schutzvorschriften fällt, erscheint es nicht geboten, um jeden Preis die Anwendung jener gesetzlichen Regelungen herbeizuführen.
Der aber wohl wichtigste Aspekt für diese Sichtweise liegt schließlich in dem Prinzip der Privatautonomie. Es muss den Parteien freistehen, einander eine vertragliche Widerrufsmöglichkeit einräumen. In welcher Weise und für welchen Zeitraum das geschieht bleibt ihnen überlassen. Das LG Zwickau unterstellt, sie wollten sich zwingend den speziellen Widerrufsregelungen des BGB unterwerfen. Dabei verkennen die Richter aber, dass eine Widerrufsmöglichkeit nichts anderes darstellt als ein vertraglich vereinbartes Sonderkündigungs- beziehungsweise Sonderrücktrittsrecht.
Es wird zwar als „Widerruf“ bezeichnet, ist aber gänzlich anders zu behandeln.
Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1982. Auch die Bundesrichter gehen nicht zwingend davon aus, dass sich die Parteien grundsätzlich bei Einräumung eines Widerrufs den entsprechenden, gesetzlichen Voraussetzungen unterwerfen wollen. Der BGH bejaht dies lediglich, in der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Konstellation. Dort handelte es sich in der Regel sogar um „einfache Adressaten“, welche beispielsweise keine feste Vorstellung von der Bedeutung eines Abzahlungskaufs hatten. Ist der Adressat ein Franchisenehmer stellt dies jedoch einen gravierenden Unterschied dar.
Wie oben bereits dargestellt kann der Franchisenehmer als Adressat eher als geschäftserfahren, zumindest aber nicht als „einfach“ bezeichnet werden. Das hat zur Folge, dass keine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Ein Franchisenehmer geht wohl kaum davon aus, er schließe ein Geschäft ab, das er widerrufen könne.
In anderen Teilen des Schuldrechts, wird eine derart extreme Schutzbedürftigkeit einer Partei nicht einmal im Ansatz diskutiert.
Abschließend ist der Ansicht des OLG München entgegenzuhalten, dass man dem Adressaten wohl nicht immer unterstellen kann, er erkenne, dass jenes Widerrufsrecht lediglich auf Grund einer vermeintlich gesetzlichen Pflicht erteilt worden ist. Hier eine grundsätzliche Festlegung treffen zu wollen erscheint nicht jeder Konstellation angemessen. Ferner ist auch nicht auszuschließen, dass der Adressat tatsächlich die Bedingung des Franchisegebers erkennt, dieser wolle ein entsprechendes Widerrufsrecht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewähren.
Somit kann als Ergebnis festgehalten werden, dass dem Franchisenehmer lediglich eine Widerrufs- beziehungsweise Sonderkündigungsmöglichkeit entsprechend der vertraglich aufgeführten Dauer zusteht. Dem Franchisegeber drohen keine gesetzlichen Konsequenzen aus einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Stand: 12.01.2009
