Die Welt des Internets als Werbeplattform hat vielfältige Möglichkeiten eröffnet, birgt für den Nutzer aber auch Tücken und Risiken.

Besonders lästig ist ungefragte E-Mail-Werbung, so genanntes „Spam“. Unter Spam versteht man unverlangte, zumeist unerwünschte und wiederholte Massen- beziehungsweise kommerzielle E-Mail-Werbung. Vor allem, wenn man das Internet gewerblich nutzt, kostet ungefragte E-Mail-Werbung einiges an Nerven. Nicht nur, dass Zeit und Ressourcen verschwendet werden, im ungünstigsten Fall wird versehentlich eine wichtige E-Mail gelöscht, weil man sie für eine ungefragte Werbung gehalten hat.

Geschäftspraktiken wie das so genannte „Spamming“ müssen nicht hingenommen werden.

Das „Spamming“ stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar (§ 7 Absatz 2 Ziffer 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)). Hiermit ist dem einfachen Verbraucher allerdings selten geholfen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nur Mitbewerbern des Versenders der E-Mail-Werbung, Wettbewerbsvereinen und Industrie- und Handelskammern wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zustehen. Aber auch der Verbraucher ist nicht schutzlos.

Die Rechtsprechung sieht in der ungefragten und wiederholten Versendung von E-Mail-Werbung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen.

Wie auch bei Briefkastenwerbung Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gewährt werden, so räumen Gerichte auch im Falle von ungefragter E-Mail-Werbung grundsätzlich Unterlassungs- und unter Umständen auch Schadenersatzansprüche ein. Nicht nur durch ungefragte E-Mails auch beim ganz normalen „Surfen“ durch das Internet ist der Nutzer einer massiven Bewerbung ausgesetzt. Mal in unscheinbarer, mal in aufdringlicher Form werden die potentiellen Kunden mit zum Teil dubiosen Angeboten angelockt.

Hier gilt es vorsichtig zu sein. Die Anonymität des Internets bietet gerade schwarzen Schafen ein Umfeld, in dem sie wunderbar gedeihen können. Oft jedoch kann man seröse von unseriösen Anbietern schon an der Aufmachung ihrer Werbung unterscheiden. Verträge über die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen, die unter Verwendung des Internets geschlossen werden, sind so genannten Fernabsatzverträge. Dies bedeutet, dass der gewerbliche Anbieter zahlreiche Formvorschriften einhalten muss. So muss er gemäß § 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) unter anderem seine Identität, seine ladungsfähige Anschrift und wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung angeben.

Fehlen Angaben zur Identität und Anschrift sollte man daher als potentieller Käufer schon vorsichtig sein.

Trotz aller Vorsicht muss der Verbraucher oftmals enttäuscht nach einem Kauf feststellen, dass das Produkt nicht den Anpreisungen in der Werbung entspricht. Auch hier ist der Verbraucher jedoch nicht rechtlos gestellt. Wird mit bestimmten Beschaffenheitsmerkmalen einer Ware geworben, so muss sich der Verkäufer an diesen festhalten lassen. Weicht der tatsächliche Zustand der Ware nicht nur unerheblich von dem in der Werbung beschriebenen Zustand ab, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu. Dies bedeutet, dass der Käufer Nachbesserungs- beziehungsweise Nachlieferungsansprüche und gegebenenfalls Rücktritts- und Schadenersatzansprüche hat.

Darüber hinaus steht dem Verbraucher, der über das Internet einen Vertrag mit einem gewerblichen Anbieter geschlossen hat ein Widerrufsrecht zu, da es sich hierbei um einen Fernabsatzvertrag handelt. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Sie verlängert sich jedoch, wenn durch den gewerblichen Anbieter nicht über die Widerrufsfrist belehrt worden ist.

Stand: 29.01.2009