Eine falsche Preisauszeichnung ist nicht unbedingt wettbewerbswidrig
Ein Elektroeinzelhandelsmarkt schaltete für den 01.12.2003 eine Werbeanzeige in Tageszeitungen, wonach man bei ihm an diesem Tage einen DVD-Player zu einem Verkaufspreis zu 179 Euro erwerben konnte. In den Verkaufsräumen war diese Ware jedoch an diesem Tag mit einem Preis von 199 Euro am Regal ausgezeichnet. Gleichwohl brauchten die Kunden an der Kasse nur 179 Euro zu bezahlen. Ein Konkurrenzunternehmen beantragte die Untersagung mit der Auszeichnung zu einem Preis von 199 Euro, weil diese wettbewerbswidrig sei. Das Landgericht Mannheim erließ die beantragte einstweilige Anordnung. Sie wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe als Berufungsinstanz bestätigt. Das Gericht begründete die Wettbewerbswidrigkeit damit, dass ein nicht unerheblicher Teil der angelockten Kunden aufgrund der Auszeichnung vom Kauf Abstand nehmen und ein anderes Produkt erwerben würden. Hiergegen legte der betroffene Elektroeinzelhandelsmarkt Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es handele sich durch die unzutreffende Auszeichnung der Ware noch nicht um eine Irreführung im Sinne der §§ 3 , 5 Abs. 1 UWG. Maßgeblich sei, dass die DVD-Player zu dem beworbenen Preis verkauft wurden. Die Auszeichnung führe zwar bei einem nicht unerheblichen Teil der Kunden zu einer Verunsicherung. Nicht jede Verunsicherung sei aber gleich als wettbewerbswidrig zu qualifizieren. Sie sei nur dann relevant, wenn sie sich auf den Kaufentschluss auswirke. Hiervon könne nicht einfach ausgegangen werden. Viele Kunden würden sich durch die unzutreffende Auszeichnung nicht vom Kauf abhalten lassen. Sie würden entweder davon ausgehen, dass sie nur den in der Werbung genannten Preis zahlen müssten, weil die Auszeichnung vielerorts nicht immer auf dem neuesten Stand sei. Ein anderer Teil würde auch den ausgezeichneten Preis zahlen und wäre dann angenehm überrascht.
BGH vom 04.10.2007, Az. I ZR 182/05Stand: 24.05.2008
