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Gesellschaftsrecht - Markenware

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Alexander Meyer

am 05.06.2008

Maximilianstr. 47
86150 Augsburg

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Immer wieder kommt es im Verhältnis zwischen Markenhersteller und Einzelhändler zu unzulässigem Verhalten.

Das Kartellrecht wird meist nur in Verbindung mit international agierenden Konzernen wahrgenommen – etwa wenn mal wieder ein Bußgeld in Höhe hunderter Millionen Euro von der EU-Kommission gegen ein Unternehmen verhängt wird. Tatsächlich bietet das Kartellrecht aber auch im alltäglichen Geschäftsleben zahlreiche Handhaben gegen das Verhalten von Unternehmen, die ihre Marktmacht gegenüber meist kleineren Geschäftspartnern missbräuchlich einsetzen.

Es ist nicht selten, dass Einzelhändler darum kämpfen müssen, mit Waren bestimmter, wichtiger Marken beliefert zu werden. Oft versuchen gerade Hersteller, die über eine besonders starke Marktstellung verfügen den Einzelhändlern unzulässige Bedingungen zu diktieren. Es kommt zum Beispiel vor, dass den Händlern verboten wird, die Waren über eBay anzubieten oder unter der „unverbindlichen“ Preisempfehlung zu verkaufen.

Den wenigsten Händlern ist bewusst, dass diese Praktiken unzulässig sind und sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Belieferung mit wichtigen Markenwaren haben können. Darüber hinaus kann es sogar zu erheblichen Ordnungsgeldern und strafrechtlichen Verurteilungen führen, wenn sich mehrere Lieferanten absprechen, etwa einen Händler nicht mehr zu beliefern, weil der sich nicht an Preisvorgaben der Hersteller hält. Dieser gesetzliche Belieferungsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Anspruch gegen marktbeherrschende Unternehmen

Nach dem Gesetzestext besteht der Anspruch auf Belieferung mit Markenware dann, wenn es sich um ein „marktbeherrschendes Unternehmen“ handelt. Ohne weitere Prüfung wird gesetztlich vermutet, dass eine solche marktbeherrschende Stellung vorliegt, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von einem Drittel hat. Problematisch kann hier allerdings die Frage werden, auf welchen Markt man sich bezieht ( zum Beispiel Schuhe oder Sportschuhe oder nur Jogging-Schuhe?).

Der Anspruch auf Belieferung mit Markenware besteht aber nicht nur dann, wenn es sich um Waren eines Marktführers mit besonderer Marktmacht handelt. In der Praxis weit häufiger wird der Fall vorkommen, dass ein Händler auf die Waren eines bestimmten Herstellers - der vielleicht nicht unbedingt marktbeherrschend ist – deshalb nicht verzichten kann, weil in dem Fachbereich nur sehr wenige Hersteller existieren.

Anspruch wegen sortimentsbedingter Abhängigkeit

Der Anspruch besteht daher bereits dann, wenn es sich um Waren handelt, die von den Kunden regelmäßig im Sortiment des Händlers erwartet werden. Wenn beispielsweise ein Sportfachgeschäft mit einer besonderen Ausrichtung auf Outdoor-Sportarten einen sehr bekannten und verbreiteten Hersteller von Rucksäcken nicht im Sortiment hat, dann macht das keinen guten Eindruck bei Kunden. Es wird erwartet, dass in einem Segment, in dem es vielleicht drei große und weitere kleinere Hersteller gibt, jedenfalls die drei großen Hersteller von einem Fachgeschäft geführt werden.

Außerdem bleiben Sportler bewährten Marken treu, das ist sowohl den Händlern als auch den Herstellern bekannt. Für die Händler ist es regelmäßig schwierig, einen Kunden zum Wechsel eines Herstellers zu bewegen. Wenn ein Kunde über lange Jahre gute Erfahrungen mit den Produkten eines bestimmten Herstellers gemacht hat, ist es besonders schwer.

Auch die Werbung eines Unternehmens kann einem Markenartikel auf dem Markt eine so wichtige Stellung verschaffen, dass er von den Endkunden als mit anderen Artikeln nicht austauschbar angesehen wird. Dies wurde beispielsweise im Fall des Ski-Herstellers Rossignol bejaht, obwohl dessen Marktanteil lediglich acht Prozent betrug.

Recht zur Verweigerung der Belieferung

Ein grundsätzlich gegebener Belieferungsanspruch kann vom Hersteller allerdings dann verweigert werden, wenn für eine Lieferverweigerung sachliche Rechtfertigungsgründe bestehen. Als sachlicher Rechtfertigungsgrund kommt grundsätzlich ein Produktionsengpass in Betracht. Produktionsengpässe berechtigen jedoch nicht dazu, bestimmte - unliebsame - Händler gar nicht mehr zu beliefern und diese so zu diskriminieren. Das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot fordert in derartigen Situationen vielmehr, dass die Produktionsengpässe bei allen belieferten Händlern zu einer anteiligen Kürzung der Liefervolumina führen.

Eine sachliche Rechtfertigung kann in der Regel auch nicht darin gesehen werden dass ein Händler nicht an einem bestimmten, vom Hersteller gewünschten System zur Zahlungsabwicklung teilnimmt. Von der Rechtsprechung wird selbst mangelnde Bonität eines Händlers nicht als ausreichender Grund für eine Lieferverweigerung angesehen. Gerade in diesen Fällen gebietet es das Kartellrecht, den fraglichen Händler weiter zu beliefern. Allerdings kann der Lieferant Vorkasse verlangen.

Der kartellrechtliche Belieferungsanspruch kann in dringenden Fällen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Hier ergeben sich allerdings einige Schwierigkeiten bei der juristischen Formulierung des genauen Antrags – daher sollte unbedingt ein spezialisierter Fachanwalt mit der Geltendmachung derartiger Ansprüche beauftragt werden. Außerdem muss der betroffene Händler nach einer Lieferverweigerung sofort reagieren. Bereits vier Wochen nach der endgültigen Lieferverweigerung kann es sein, dass die Gerichte eine einstweilige Verfügung ablehnen, weil der Betroffene durch das lange Zuwarten gezeigt hat, dass die nötige Dringlichkeit fehlt.

Natürlich kann unabhängig davon im Hauptsacheverfahren auf Belieferung geklagt werden, allerdings ist auch hier eine sehr konkrete Formulierung des Belieferungsanspruchs notwendig.

Stand: 05.06.2008