Gesellschaftsrecht - Gerichtsstand
Publiziert von:
RA Kurt-Günther Geiger
am 07.07.2008
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Wettbewerbsrecht im Internet - In letzter Zeit häufen sich Internetinhalte aus und in das Ausland mit teilweise wettbewerbswidrigem Inhalt.
Im Impressum einer jeden Homepage können die jeweils relevanten Kontaktadressen der Seitenbetreiber entnommen werden. Diese Angaben helfen aber nicht weiter, wenn dort ausländische Verantwortliche angegeben sind. Im Wettbewerbsrecht gilt das Marktortprinzip. Dies bedeutet für einen deutschen Anbieter, dass er sein Angebot im Internet nach amerikanischem Recht ausrichten muss, wenn er in Amerika Geschäfte machen will. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ein ausländischer Anbieter das einschlägige, deutsche Recht beachten muss, wenn er in Deutschland Geschäfte machen will.
Klage gegen Europäer
Relativ einfach sind europäische Angebote. Hier bietet vielfach bereits das europäische Recht eine Regelung des Gerichtsstandes. Es erhebt sich immer die Frage, bei welchem Gerichtsstand (Land) erhebe ich eine Klage gegen den Anbieter, wenn ich einen Verantwortlichen auf der Homepage entdeckt habe.
Klage gegen Nicht-EU-Ausländer
Schwierig ist die Frage aber, wenn ein Nicht-EU-Ausländer im Impressum erscheint. Abmahnen können die Wettbewerbswidrigkeiten sowohl Mitbewerber beziehungsweise Konkurrenten, als auch Verbraucherverbände. Für diese stellt sich dann die Frage nach dem anzurufenden Gericht. Eine in Deutschland immer anzuratende einstweilige Verfügung trifft im Ausland auf ihre Grenzen. Es dürfte so gut wie unmöglich sein, eine einstweilige Verfügung von einem deutschen Gericht, im Ausland wirksam vollziehen zu lassen.
Die enge, einmonatige Vollziehungsfrist der deutschen Prozessordnung dürfte bei einer Zustellung im Nicht-EU-Ausland leer laufen. Das hier bekannte Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung scheidet bei Auslandszustellungen aus. Somit bleibt bei einer ausländischen Person oder einer Niederlassung im Ausland lediglich die Hauptsacheklage. Diese unterliegt nicht der engen Vollziehungsfrist.
Davon abgesehen bleibt immer noch die Frage, ob ein ausländischer Anbieter vor einem deutschen oder einem ausländischen Gericht zu verklagen ist.
Viele ausländische Anbieter drängen auf den deutschen Markt, oftmals mit falschem Impressum oder Anbieterangaben. Hier ist klar, dass nach dem Marktortprinzip sachliches deutsches Recht Anwendung findet. Die Frage ist aber erhebe ich im Ausland Klage oder in Deutschland?
Hier helfen viele Urteile aus dem Inland weiter. Die deutschen Gerichte neigen dazu einen deutschen Gerichtsstand anzunehmen, selbst beim Vorliegen eines speziellen Gerichtsstands nach der ZPO (Zivilprozessordnung). Hier bietet sich an, das Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) zu unterstellen. Dann wäre die Klage nach § 32 ZPO in Deutschland zu führen. Es ist in diesen Fällen nicht notwendig dem nach dem internationalen Recht gegebenen Beklagtengerichtsstand nachzugehen.
Es ist anerkannt, dass in diesem Zusammenhang auch das UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) geprüft werden kann. Dies gewinnt für den Verbraucher besondere Bedeutung, wenn er sich an Verbände wendet oder wenn er einen Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze moniert.
Klage gegen Deutsche
Für deutsche Anbieter im Ausland ist die Sache insofern einfach. Zur Beurteilung des ausländischen Rechtsmarktes bedarf es immer eines ausländischen Kollegen. Das ist selbst dann der Fall, wenn eine einstweilige Verfügung oder eine Klage am deutschen Hauptverwaltungs- oder Niederlassungsstandort erhoben wird.
Stand: 07.07.2008
