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Gesellschaftsrecht - Flughafenzuschlag

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 24.05.2008


Angabe des Flughafenzuschlages beziehungsweise - abschlages im Reiseprospekt

In einem Reiseprospekt standen bei den einzelnen über das Reisebüro zu buchenden Angeboten bei dem jeweiligen Grundpreis angegeben, dass hierzu noch ein Flughafenzuschlag/ -abschlag treten könne. Dieser betrage maximal 50 Euro. Ein anderer Reiseveranstalter ging hiergegen vor. Er ist der Ansicht, dass die letztgenannte Angabe wettbewerbswidrig sei, weil es sich um einen Margenpreis handele. Dies sei unzulässig, weil der Kunde nicht den maßgeblichen Preis erfahre. Er müsse ihn vielmehr erst durch zusätzliche Recherchen in Erfahrung bringen. Das Landgericht Hannover schloss sich dieser Sichtweise an. Hiergegen legte der Reiseveranstalter Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle hob in der Berufung die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage als unbegründet ab. Es ergebe sich aus den Vorschriften der § 8 Abs. 1 , 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 PangV oder § 4 Abs. 1 BGB InfoV kein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich dieser Angabe. Es liege durch die Angabe des Zuschlages/Abschlages bis zu einem bestimmten Betrag insbesondere kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV vor. Nach der Begründung zur Verordnung zur Regelung der Preisangaben brauchten in den „Endpreis“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV solche Belastungen nicht einbezogen zu werden, von denen zwar sicher sei, dass der Verbraucher sie im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang zu übernehmen habe, deren Höhe aber von Umständen abhänge, die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung noch nicht bekannt seien. Demgemäß habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass dann, wenn ein umfassender Endpreis wegen der Zeit und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden könne, keine Verpflichtung bestehe, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststünden, einen gemeinsamen Endpreis zu bilden. In einem solchen Fall ist der Werbende allerdings nach § 1 Abs. 6 PAngV verpflichtet, die für den Verbraucher verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Höhe der Flughafenzuschläge und -abschläge stünden zum Zeitpunkt der Erstellung des Kataloges noch nicht fest. Es handele sich um Angaben, die von kurzfristigen Entwicklungen abhängig seien, wie zum Beispiel der Auslastung des jeweiligen Fluges. Von daher reichten die Angaben aus, weil aus ihnen die maximale Belastung entnommen werden könne und die Kostenposition als solche genau bezeichnet werde. Aus diesem Grunde liege auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BGB InfoV vor, weil hinreichend genaue Angaben über den Reisepreis gemacht würden.

OLG Celle vom 24.01.2008, Az. 13 U 180/07

Stand: 24.05.2008