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Gesellschaftsrecht - BilMoG II

Publiziert von:
Dr. Thomas-Sönke Kluth
am 13.11.2008

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BilMoG: Neue Regeln für das Bilanzrecht. - Teil II

Die Unternehmen sollen verpflichtet werden, Rückstellungen für zukünftige Verpflichtungen realistischer zu bewerten. Bei der Bewertung von Rückstellungen sollen künftige Lohn-, Preis- und sonstige Entwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden (Dynamisierung). Dies wird bei den betroffenen Unternehmen schwierige Prognoseentscheidungen erfordern und voraussichtlich zu erhöhten Rückstellungen führen.

Außerdem sind Rückstellungen zukünftig marktgerecht und fristenkongruent abzuzinsen. Die handelsrechtlich mögliche Bildung von Rückstellungen für Instandhaltungsaufwand, der nach Ablauf von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres nachgeholt wird, etwa bei eigenen Betriebs- oder Verwaltungsgebäuden, soll ersatzlos entfallen. Diese Möglichkeit wurde steuerlich auch bislang schon nicht anerkannt.

Einzelkaufleute sollen unter Umständen von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach handelsrechtlichen Vorschriften befreit werden.

Das ist der Fall bei weniger als 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn pro Jahr. Die noch im Referentenentwurf enthaltene Einbeziehung von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) ist hingegen entfallen. Die Bundesregierung verspricht sich hiervon Entlastungen der mittelständischen Wirtschaft im Umfang von etwa einer Milliarde Euro.

In der Praxis bestehen daran allerdings erhebliche Zweifel. Schließlich soll die Buchführungspflicht erst dann entfallen, wenn die Betragsgrenzen an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden. Für Existenzgründer ist der erste Abschlussstichtag maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, tritt die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht wieder ein. Die betroffenen Unternehmen werden diese Feststellung aber vermutlich erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Bilanzstichtag treffen (können).

Streng genommen begehen sie dann zunächst eine Buchführungspflichtverletzung. Da die handelsrechtliche Buchführungspflicht auch steuerrechtlich maßgeblich ist, liegt dann zugleich auch ein Verstoß gegen steuerliche Buchführungspflichten vor. Diese gesetzliche Neuregelung erscheint daher unpraktikabel und wenig durchdacht. Außerdem bestehen weitere Zweifel an dem angestrebten Vereinfachungseffekt. Es ist wohl nur in seltenen Ausnahmefällen vorstellbar, dass Banken, Lieferanten oder andere Gläubiger auf die Vorlage eines Jahresabschlusses zur Beurteilung von Bonität und Solvenz ihres Vertragspartners verzichten. Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ist in der Regel keine geeignete Basis, einen Bank- oder Lieferantenkredit zu erlangen, weil sie keine Informationen über die Vermögenslage des Schuldners enthält.

Die für Bilanzierungs-, Prüfungs- und Publikationspflichten maßgeblichen Schwellenwerte sollen moderat angehoben werden.

Als klein sollen zukünftig Kapitalgesellschaften gelten, die eine Bilanzsumme bis 4,8 Millionen Euro, einen Umsatz von bis zu 9,7 Millionen Euro und weniger als 50 Beschäftigte aufweisen. Als mittelgroß gelten Kapitalgesellschaften, die eine Bilanzsumme von bis zu 19,2 Millionen, einen Umsatz von bis zu 38,5 Millionen Euro und weniger als 250 Beschäftigte aufweisen. Von diesen Kriterien muss das Unternehmen zum Bilanzstichtag mindestens zwei erfüllen. Die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und den Umsatz werden somit um 20 Prozent erhöht. Die damit verbundenen Ersparnisse aufgrund verminderter Informations-, Publikations- und Prüfungspflichten schätzt die Bundesregierung auf etwa 300 Millionen Euro.

Schließlich setzt die Bundesregierung mit dem BilMoG auch eine EU-rechtliche Vorgabe um.

Die Information und Transparenz über verbundene Zweckgesellschaften soll erhöht werden. Diese müssen zukünftig bereits dann in einen Konzernabschluss einbezogen werden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung einer Muttergesellschaft stehen. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Zweckgesellschaft muss die Muttergesellschaft nicht mehr halten. Außerdem werden die Informations- und Publikationsverpflichtungen dieser Gesellschaften erhöht.

Stand: 13.11.2008