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Gesellschaftsrecht - BilMoG

Publiziert von:
Dr. Thomas-Sönke Kluth
am 13.11.2008

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BilMoG: Neue Regeln für das Bilanzrecht. - Teil I

Die Bundesregierung hat am 21. Mai 2008 den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechtes (BilMoG) beschlossen. Es sollte zunächst 2009 in Kraft treten, wahrscheinlich verschiebt sich dieser Termin aber um ein Jahr. Das neue Bilanzrecht wird also erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2010 beginnen. Einzelne Erleichterungen sollen bereits früher in Anspruch genommen werden können. Die Stellungnahmen der Parteien, Verbände und der Fachöffentlichkeit fallen unterschiedlich aus. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag spricht von einem Richtungswechsel im Handelsgesetzbuch (HGB) und wirft die Frage auf: “Bilanzrechtsmodernisierung - Abschied vom HGB ?”.

Es stellt sich daher die Frage, welche Zielsetzungen das BilMoG verfolgt und auf welche Änderungen sich die Unternehmen einstellen müssen.

Die Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften sollen internationalen Regelungen angenähert und damit der Informationsgehalt von Jahresabschlüssen deutscher Unternehmen erhöht werden. Die Bundesregierung will hiermit auf die International Financial Reporting Standards (IFRS-Regeln) reagieren, wie sie vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht werden. In der Tat werden die IFRS-Regeln gerade von vielen kleinen und mittelgroßen Unternehmen als zu kompliziert und kostenträchtig beurteilt. Diese Kritik bezieht sich auch auf den gegenwärtig diskutierten Entwurf eines IFRS-Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen. Die Bundesregierung will das HGB-Bilanzrecht stattdessen zu einem Regelwerk umbauen, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber einfacher und kostengünstiger zu handhaben ist.

Immaterielle, selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind zukünftig in der Handelsbilanz zu aktivieren.

Hierunter fallen Patente, Erfindungen, Software oder Know-How. Von dieser Regelung sollen insbesondere forschungs- und entwicklungsintensive Branchen wie die Chemie, die Pharmazie oder Software-Unternehmen profitieren, aber auch kleinere Unternehmen und Start-Ups. Denn durch die Aktivierung können diese Unternehmen ihre Entwicklungsaufwendungen in der Bilanz darstellen und damit ihren Eigenkapitalanteil stärken. Zugleich soll auf diese Weise erleichtert werden, zusätzlich benötigtes Fremdkapital am Markt zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen jedoch sofort abzugsfähig.

Die Neuregelung führt also zu einem Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz. Die kostengünstigere und gerade vom Mittelstand geforderte Variante einer Einheitsbilanz für Handels- und Steuerzwecke wird also - entgegen der erklärten Zielsetzung des BilMoG - gerade schwieriger. Immaterielle, selbst geschaffene Vermögenswerte sollen aufgrund einer gesetzlichen Sperre nicht für Gewinnausschüttungen zur Verfügung stehen.

In Bezug auf die praktische Umsetzbarkeit lässt der Entwurf viele Fragen offen.

Wie etwa sollen immaterielle, selbst geschaffene Vermögensgegenstände in der Bilanz verlässlich bewertet werden, auch unter dem Gesichtspunkt des Gläubiger- oder Anlegerschutzes? Die gesetzlich geforderte, verlässliche Unterscheidung zwischen sofort abzugsfähigem Forschungs- und aktivierungspflichtigem Entwicklungsaufwand bringt zudem erhöhte Aufzeichungs-, Darlegungs- und Nachweispflichten. Das wiederum führt zu einer zusätzliche Belastung der betroffenen Unternehmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es richtiger gewesen, dem Vorschlag des Bundesrates vom 4. Juli 2008 zu folgen und die Aktivierung immaterieller, selbst geschaffener Vermögensgegenstände als Wahlrecht auszugestalten, nicht als Pflicht.

Zu Handelszwecken erworbene Finanzierungsinstrumente sollen zukünftig zum Bilanzstichtag mit dem Markt- beziehungsweise Kurswert (Fair Value) bewertet werden.

Das betrifft zum Beispiel Aktien, Schuldverschreibungen, Fonds und Derivate. Mit dieser Gleichstellung von realisierbaren und bereits realisierten Gewinnen wird in das traditionelle Anschaffungskostenprinzip eingegriffen. Ursprünglich war eine Bewertung zu höheren Werten als den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im deutschen Handelsrecht nicht zulässig.

Die Bewertung des Wertpapierbestandes zu Zeitwerten kann zu höheren steuerlichen Ergebnissen und damit auch zu höheren steuerlichen Belastungen führen. Eine Bewertung des Handelsbestandes über den Anschaffungskosten soll steuerlich allerdings einstweilen nur für Kreditinstitute und Finanzanlagegesellschaften Anwendung finden. Dennoch bleibt steuerpolitische Wachsamkeit in Bezug auf fiskalische Begehrlichkeiten des Finanzministers geboten.

Stand: 13.11.2008