Testergebnisse
Hinweis auf Testhinweise Dritter in Werbung ohne genaue Angabe der Fundstelle
Der Betreiber eines Internetversandhandels warb mit der guten Bewertung eines PC-Druckers. Dabei gab er unter anderem auch an, dass die Bewertung in der Zeitschrift “Facts” mit gut erfolgt sei. Es fehlte jedoch der Hinweis darauf, in welcher Ausgabe diese Bewertung gestanden haben soll. Ein Wettbewerbsverband beantragte die Untersagung einer derartigen Werbung. Das Landgericht Hamburg erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung, die eine derartige Werbung verbot. Hiergegen legte der betroffene Betreiber Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamburg erließ einen Beschluss, wonach es die Zurückweisung der Berufung beabsichtige. Der Unterlassungsanspruch sei nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG begründet. Die Angabe von Testergebnissen ohne genaue Fundstelle, sei als unlauter im Sinne des § 3 UWG anzusehen. Der Werbende nehme hier auf die Ergebnisse eines unabhängigen Dritten Bezug. In seinem solchen Fälle bestehe ein besonderes Interesse seitens der angesprochenen Verbraucher, die Testergebnisse auch nachlesen zu können. Diese seien ohne Angabe der Fundstelle hierzu jedoch oftmals kaum in der Lage. Dieser Verstoß sei auch als erheblich anzusehen.
OLG Hamburg vom 15.01.2007, Az. 3 U 240/06
Stand: 16.04.2007
