Räumungsverkauf
Wettbewerbswidrigkeit von Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe
Der Inhaber eines Teppicheinzelhandelsgeschäftes warb in Werbeprospekten damit, dass er wegen der bevorstehenden Schließung seiner Filialen einen Räumungsverkauf durchführen werde. Im Rahmen dieses Totalausverkaufs würden Preisnachlässe eingeräumt. Im Folgenden erhielt er eine Abmahnung, weil er nicht den Zeitraum angegeben habe, zu dem er den Räumungsverkauf durchführen werde. Hierzu sei er jedoch verpflichtet. Der Inhaber wies diese Abmahnung zurück.
Das Oberlandesgericht Stuttgart schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Bei einem Räumungsverskauf wegen Geschäftsaufgabe müsse nicht unbedingt ein konkreter Zeitrahmen in der entsprechenden Werbung angeben werden. Der Tag des Begins brauche dann nicht angegeben werden, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme alsbald nach der Schaltung der Werbung beginne und dies auch hinreichend in der Werbung zum Ausdruck komme. Bei einer Geschäftsaufgabe reiche darüber hinaus aus, wenn in der Werbung angegeben werde, dass die Veranstaltung bis zur vollständigen Räumung durchgeführt werde. In diesem Fall könne der Inhaber keinen festen Zeitraum angeben, bis zu dem die Verkaufsförderungsveranstaltung erfolge. Von daher liege kein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor.
OLG Stuttgart vom 29.03.2007, Az. 2 U 122/06Stand: 10.05.2007
