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Gesellschaftsrecht - Rabattverkauf

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.07.2007


Rabattverkauf

Rabattverkauf bei Kameras und Irreführung

Ein Discounter betrieb den Einzelhandel mit Waren der Unterhaltungselektronik, unter anderem mit Foto- und Videogeräten. Er schaltete am 3. Januar 2007 eine ganzseitige Anzeige in Tageszeitungen. In der ersten Zeile hieß es in großer Schrift: „ NUR HEUTE 3. JANUAR “ in der Zeile darunter in noch größerer Schrift: „ FOTO- UND VIDEOKAMERAS “ darunter war am rechten Bildrand der Kopf eines Schweins zu sehen, das ein Auge zukneift und dem eine Sprechblase zugeordnet ist, in der es hieß:   „ OHNE 19 % Mehrwertsteuer* “ Darunter befanden sich die Abbildungen einer digitalen Spiegelreflexkamera, einer Digitalkamera mit Sucher und eines Camcorders, wobei diese jeweils neutral, also ohne Hinweis auf einen Hersteller oder Typ gehalten wurden. Der Sternchenhinweis an der Aussage „Ohne 19 % Mehrwertsteuer“ wurde am unteren Rand der Anzeige in kleiner Schrift erläutert: „ SPAREN SIE VOLLE 19 % VOM VERKAUFSPREIS “ Ferner wurde am unteren Rand der Anzeige vermerkt: „Über 215x in Deutschland. Alle Preise sind Abholpreise“. Der Discounter gewährte jedoch den Preisnachlass von 19 % nur auf Kameras, die am Tage der Aktion vorrätig waren. Für eine Kamera, die, weil nicht vorrätig, bestellt werden musste und erst später abgeholt werden konnte, wurde der Preisnachlass nicht gewährt Das Landgericht Heidelberg lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Hiergegen legte das Konkurrenzunternehmen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung zurück. Die Konkurrenzfirma habe gegen den Discounter keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der gerügten Werbeanzeige. Ein unlauteres Handeln im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 4 UWG liege nicht vor. Ein verständiger Verbraucher verstehe nämlich insbesondere den deutlich hervorgehobenen Hinweis auf den 3. Januar dahingehend, dass diese Aktion kurzfristig angelegt und auf lediglich einen Tag beschränkt sei. Gerade auch bei einem Gegenstand wie einer Kamera sei dann klar, dass sich die Aktion nur auf Gegenstände beziehe, die am betreffenden Tage im Geschäft vorrätig seien. Hier sei es nämlich nicht üblich, dass diese Gegenstände erst später aus einem externen Lager geliefert würden. Aus diesem Grunde scheide übrigens auch ein Anspruch nach §§ 3, 5 UWG aus, weil in der Anzeige eine klare Aussage gemacht werde.

OLG Karlsruhe vom 09.05.2007, Az. 6 U 52/07

Stand: 10.07.2007