Rabattaktion
Befristete Rabattaktion für Fotogeräte
Ein Elektro-Discounter machte eine Werbeanzeige für einen Preisnachlass für Digital- und Videokameras, der nur am 03.01.2007 gewährt wurde. Diese hatte den folgenden blickfangmäßig hervorgehobenen Wortlaut: „Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer“. Am unteren Rand stand angegeben: „Alle Preise sind Abholpreise“. Ein Konkurrent mahnte ihn ab, weil der Discounter den Rabatt nur für die an diesem Tag im Markt vorhandenen Digital-Kameras und Camcorder gewährte, nicht jedoch für Bestellungen. Das Landgericht Stuttgart erließ gegen diese Werbung die beantragte einstweilige Verfügung. Hiergegen legte der Discounter Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung zurück. Der Discounter habe durch diese Anzeige gegen das Transparenzverbot des § 4 Nr. 4 UWG verstoßen. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass der Preisnachlass nur für vorrätige Gegenstände gewährt worden sei. Dies sei für den verständigen Kunden nämlich sehr wesentlich. Der Kunde habe aufgrund der unklaren Formulierung der Klausel davon ausgehen dürfen, dass die rechtzeitige Bestellung ausreichend gewesen sei.
OLG Stuttgart vom 19.07.2007, Az. 2 U 24/07Stand: 10.10.2007
