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Gesellschaftsrecht - Privathandlung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 03.11.2007


Privathandlung

Wettbewerbsrechtliche Zurechnung von privaten Zuwiderhandlungen

Die Leiterin eines Lohnsteuerhilfevereins beschäftigte im Außendienst eine Mitarbeiterin, die für einen Gewerbetreibenden eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellte. Die Leiterin beschäftigte sie eigenverantwortlich und ohne dass dieser Verein es wusste. Als die zuständige Steuerberaterkammer von dem Erstellen der Einnahme-Überschuss-Rechnung für einen Gewerbetreibenden erfahren hatte, ging sie hiergegen im Wege der Klage vor. Sie begründete dies damit, dass ein Lohnsteuerhilfeverein nicht für Gewerbetreibende tätig sein dürfe. Das Landgericht Dresden gab der Klage statt. Die Berufung des Lohnsteuerhilfevereins wurde als unbegründet abgewiesen. Hiergegen legte dieser Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Es könne nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Mitarbeiterin dem Lohnsteuerhilfeverein nach § 31 BGB beziehungsweise § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden könne. Diese habe privat gehandelt. Es gebe generell keine wettbewerbsrechtliche Haftung für private Handlungen der Mitarbeiter.

BGH vom 19.04.2007, Az. I ZR 92/04

Stand: 03.11.2007