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Gesellschaftsrecht - Preisangabe

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.08.2007


Preisangabe

Irreführende Hotelwerbung im Internet

Ein Hotelbetreiber warb im Internet für sein Hotel mit 55 Betten. Auf seiner Webseite gab er unter der Rubrik Preisliste für die verschiedenen Arten der Zimmer keinen Endpreis an, sondern jeweils eine Preisspanne, unter der die Zimmer jeweils gebucht werden konnten. Diese waren unterteilt nach den einzelnen Saisonabschnitten beziehungsweise in Einzelzimmer, Doppelzimmer, Junior-Suite und Suite. Von der jeweils untersten Preiskategorie stand jeweils nur ein Zimmer zur Verfügung. Die Preismargen wurden nicht näher aufgeschlüsselt. Ein Wettbewerber beanstandende dies und beantragte den Erlass einer Unterlassungsverfügung. Das Landgericht Lübeck gab diesem Antrag statt. Hiergegen legte der Hotelbetreiber Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Berufung zurück und erhielt die einstweilige Verfügung der Vorinstanz aufrecht. Zunächst einmal verstoße die Internetwerbung gegen die Preisangabenverordnung, weil nicht der Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisAngV angegeben werde. Dies ergebe sich daraus, dass nicht ersichtlich sei, in welcher Höhe pro Tag Zusatzkosten in den Beherbergungspreis mit einfließen würden. Darüber hinaus sei die Werbung auch als irreführend und somit als unlauter Wettbewerb im Sinne der § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG anzusehen. Zwar seien sogenannte Margenpreise, bei denen nur eine Ober- und Untergrenze angegeben werde, normalerweise zulässig. Dies gelte aber nur dann, wenn die Dienstleistung auch in der unteren Preiskategorie in nicht nur unbedeutsamer Form angeboten werde. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, wenn es in einem Haus mit 55 Zimmern jeweils nur ein Zimmer in der untersten Preisklasse gebe.

OLG Schleswig vom 08.05.2007, Az. 6 U 73/06

Stand: 14.08.2007