Gesellschaftsrecht - PKV-Werbung |
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Irreführende Werbung durch privaten Krankenversicherungsverband |
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Ein privater Krankenversicherungsverband schaltete eine Werbekampagne mit dem Motto „Für eine gesunde Zukunft“ in mehreren überregionalen Tageszeitungen. Darin standen folgende Sprachblasen: „Ohr: Was, wenn ich mich entzünde? Bekomme ich dann wirklich die beste Behandlung? Wir sind doch nicht privat versichert!“ Dazu hieß es: „Herz: Na hör mal! Die Privaten stärken unser Gesundheitssystem jedes Jahr mit 9,5 Milliarden Euro zusätzlich. Denn Privatpatienten zahlen höhere Preise und Arzthonorare. Das kommt allen Versicherten zugute: durch bessere Behandlungsmethoden und modernste Geräte. Damit es auch Dir gut geht!“ Ein Verband der gesetzlichen Krankenversicherung verklagte diesen Verband nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung. Das Landgericht Hamburg gab dem statt. Hiergegen legte der Verband der privaten Krankenversicherer Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung zurück. Die Werbekampagne sei wettbewerbswidrig, weil sie für den normalen Durchschnittsverbraucher im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr.1, 8 Abs. 1 UWG irreführend sei. Es sei nicht zutreffend, dass die privaten Krankenversicherungen selber den Stärkungsbeitrag von 9,5 Milliarden Euro erbringen würden. Es sei lediglich so, dass diese Mehreinnahmen von den privaten Versicherten stammten. Dieser Mehrumsatz stamme also nicht alleine von den privaten Krankenversicherungen, sondern zu einem beachtlichen Teil auch von der Beihilfe. Darüber hinaus werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die genannte Summe vollständig in beste und modernste Behandlungsmethoden investiert würde. Die Verwendung der Honorare hänge jedoch von den jeweiligen Empfängern ab. OLG Hamburg vom 23.11.2006, Az. 3 U 95/06Stand: 03.11.2007 |
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