Marktbefragung
Werbung einer Krankenkasse mit dem Ergebnis einer Marktbefragung
Eine Krankenkasse warb in Warensendungen damit, dass sie innerhalb einer Versichertenbefragung mit dem 1. Platz der Kategorie Gesamtzufriedenheit abgeschlossen habe. Hiergegen ging ein Konkurrent im Wege der Unterlassungsklage vor.
Das OLG Saarbrücken entschied hier abschließend, dass mangels Unlauterbarkeit auch kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG bestehe. Die Unzulässigkeit ergebe sich nicht aus § 6 UWG, weil es sich nicht um „vergleichende Werbung“ im Sinne dieser Vorschrift handele. Hierzu fehle die Ansprache von einzelnen Mitbewerbern in dem Text der Werbung.
OLG Saarbrücken vom 07.11.2007, Az. 1 U 355/07Stand: 19.05.2008
