Kunstanleihe
Irreführende Werbung für Kunstanleihe
Eine Firma warb im Internet für ein Kapitalanlageprodukt mit dem Hinweis: „BaFin genehmigt erste deutsche Kunstanleihe“. Eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erfolgte nur hinsichtlich der Verkaufsprospekte für die in der Werbung erwähnte Anleihe, nicht jedoch für diese selbst.
Das Landgericht Hamburg entschied, dass diese Form der Werbung irreführend und somit zu unterlassen sei. Sie täusche dem Anleger vor, dass die beworbene Kunstanleihe von der BaFin genehmigt worden sei. Die angesprochenen Anleger wüssten normalerweise nicht, dass die BaFin nur die Verkaufsprospekte genehmige.
LG Hamburg vom 27.04.2007, Az. 406 O 24/07Stand: 25.01.2008
