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Gesellschaftsrecht - GmbH-Modernisierung II

Publiziert von:
Rechtsanwalt Rolf Berck
am 26.10.2007

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GmbH-Modernisierung II

MoMiG - Neue Chance für Unternehmensgründer.

Aufgrund der zunehmenden Abwanderung deutscher Unternehmensgründer in die englische Limited liegt nun ein Regierungsentwurf zum so genannten MoMiG, Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vor. Darin ist geplant, das Mindestkapital der GmbH von derzeit 25.000 Euro auf 10.000 Euro zu senken. Außerdem wird eine neue Gesellschaftsform eingeführt - die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder abgekürzt UG (haftungsbeschränkt). Diese Bezeichnung muss dann geführt werden. Mit einem Mindestkapital von einem Euro kann sie gegründet werden.

Ob dies von Banken und Geschäftspartnern angenommen werden wird, bleibt selbstverständlich der Entwicklung vorbehalten.

Allerdings wird versucht, den Schutz der Geschäftspartner auf eine gründungsfreundliche Art zu gewährleisten. Die UG (haftungsbeschränkt) soll ein Viertel des Jahresüberschusses, welcher um etwaige Verlustvorträge aus den Vorjahren gemindert wird, in eine Rücklage einstellen. Dadurch würde die Eigenkapitalausstattung vermutlich innerhalb einiger Jahre anwachsen. Von der UG (haftungsbeschränkt) ist dann jederzeit der Wechsel in die GmbH möglich. Zur Aufbringung des Mindestkapitals kann dann die Rücklage verwandt werden oder die Gesellschafter können entsprechende Einlagen erbringen.

Wenn nun der Geschäftspartner aufgrund des geringen Gesellschaftskapitals Sorge hat, ist darauf hinzuweisen, dass das ausgewiesene Stammkapital einer GmbH auch heute mit mindestens 25.000 Euro in den seltensten Fällen ausreicht, die Gläubiger zu befriedigen. Wichtig ist, dass bei der jetzigen GmbH ein Insolvenzantrag gestellt werden muss wenn das Stammkapitals unter 25.000 Euro absinkt. Bei der zukünftigen GmbH muss der Insolvenzantrag erst gestellt werden, wenn das Stammkapital unter 10.000 Euro absinkt, bei der UG (haftungsbeschränkt) bei einem Absinken unter einen Euro.

Dies bedeutet, dass die Geschäftsführer in die persönliche Haftung gehen, wenn sie nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellen.

Damit soll verhindert werden, dass weitere Geschäftspartner zum Beispiel durch Lieferungen Geld verlieren. Auf die UG (haftungsbeschränkt) ist ansonsten das neue GmbH Recht anzuwenden.

Die weitere Entwicklung muss abgewartet werden, es zeichnet sich aber für zukünftige Unternehmensgründer eine neue Chance ab, die es auch für die Geschäftspartner leichter machen wird, Geschäftsbeziehungen einzugehen. Die Gründung dieser neuen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erlaubt es Unternehmern neben dem (Privat-) vermögen ein zweites, rechtlich selbstständiges Vermögen mit geringen Kosten zu erstellen. Die Haftung aus Geschäften kann auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und damit das übrige Vermögen vor den Risiken einer Haftung geschützt werden.

Eine weitere Vereinfachung und Senkung der Gründungskosten ist die Tatsache, dass eine Gründung keine notarielle Beurkundung mehr notwendig macht, wenn die in dem MoMiG vorgesehene Mustersatzung verwendet wird.

Stand: 26.10.2007