Gesellschaftsrecht - Geschäftsführerhaftung III
Publiziert von:
RA Jörg Fröhling
am 31.08.2007
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Geschäftsführerhaftung III
Kenntnis der Insolvenzreife oder schuldhafte Nichtkenntnis.
Es bleibt noch zu erwähnen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in der Entscheidung vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06), weiterhin ausgeführt hat, dass eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers nur dann in Betracht kommt, wenn er schuldhaft gehandelt habe. Für die Haftung des Vertretungsorgans reiche die Erkennbarkeit der Insolvenzreife aus. Dass der BGH das Verschulden des Geschäftsführers im Sinne der Erkennbarkeit der Insolvenz als besondere Voraussetzung für seine Haftung ansieht, war nicht zwingend. Der Wortlaut des Gesetzes setzt ein solches Verschulden nicht voraus.
Außerdem sei § 64 GmbH-Gesetz keine Schadensersatznorm, sondern ein Ersatzanspruch eigener Art. Bei einem Schadensersatzanspruch ist es zwingend, dass ein besonderes Verschulden vorausgesetzt wird.
Nimmt man - wie der BGH - einen Ersatzanspruch eigener Art an, ist es nicht zwingend, dass zur Erfüllung des Tatbestandes ein Verschulden vorausgesetzt wird.
In der Entscheidung II ZR 88/99 aus 2001 hatten die Richter ein Verschulden noch alleine dahingehend definiert, dass keines vorliegt, wenn die Verhaltenspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes eingehalten worden waren. Von Erkennbarkeit der Insolvenzreife war in dieser Entscheidung mit keinem Wort die Rede.
Im Ergebnis ist aber die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass ein Verschulden im Sinne einer Erkennbarkeit der Insolvenzreife erforderlich ist, wohl richtig. Eine Haftung zu begründen, ohne dass der Geschäftsführer von der Insolvenzreife weiß oder schuldhaft nicht weiß, geht wohl zu weit.
Die Beweislast, dass ihn bezüglich der Nichtkenntnis der Insolvenzreife kein Verschulden trifft, liegt allein beim Geschäftsführer.
Ebenso, dass die geleisteten Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. Er muss sich also entlasten, ein Verschulden wird vermutet. In der zuletzt ergangenen Entscheidung vom 14. Mai 2007 konnte sich der Geschäftsführer entlasten. Er hatte einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer den Auftrag erteilt, den Jahresabschluss zum 31. Dezmenber 2000 daraufhin zu überprüfen, ob die Gesellschaft nicht nur rechnerisch überschuldet, sondern insolvenzreif war und ein Insolvenzantrag gestellt werden musste.
Die Anforderungen, die die Erkennbarkeit der Insolvenzreife betreffen, sind sehr scharf. Von einem organschaftlichen Vertreter einer GmbH wird grundsätzlich erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Er handelt daher grundsätzlich fahrlässig und schuldhaft, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die für die Insolvenzantragspflicht erforderlichen Kenntnisse verschafft.
Verletzung der Insolvenzantragspflicht als weitere Voraussetzung
Bisher verdient die Entscheidung grundsätzlich Zustimmung. Allerdings muss kritisiert werden, dass die Haftung des Vorstandes - im Rahmen der Definition des Verschuldens bei der Insolvenzreife - eine schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht voraussetzt. Aus den weiteren Ausführungen des BGH geht zwar hervor, dass ein Verschulden vorliegt, wenn der Geschäftsführer um die Insolvenzreife weiß oder sich schuldhaft nicht die nötigen Kenntnisse verschafft hat.
Problematisch könnten die Ausführungen jedoch deshalb sein, weil die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen haben. Das gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
Im Allgemeinen wird dem Geschäftsführer hier eine Überlegungsfrist von drei Wochen eingeräumt.
Nun könnte die Entscheidung zu dem Fehlschluss verleiten, dass Zahlungen, die noch innerhalb der Dreiwochenfrist liegen, nicht in die Haftung führen. Zu diesem Schluss könnte man gelangen, wenn der BGH neben der Kenntnis der Insolvenzreife oder der schuldhaften Nichtkenntnis noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal der “Verletzung der Insolvenzantragspflicht” aufgestellt hätte. Dies widerspräche jedoch der allgemeinen Meinung, die auch die Bundesrichter bisher nie in Frage gestellt haben.
Zu verstehen ist dies dahingehend, dass der Geschäftsführer eine Überlegungsfrist für die Insolvenzantragsstellung von drei Wochen hat. Leistet er aber Zahlungen wenn bereits Insolvenzreife vorliegt, hat er diese Zahlungen auch dann zu erstatten, wenn sie in die drei Wochen Überlegungsfrist fallen.
Festzuhalten ist also, dass die Geschäftsführer auch die Zahlungen zu erstatten hat, die in die Überlegungsfrist fallen.
Abgesehen davon dient die Frist auch nur dazu, einen gewissen Zeitraum für Sanierungsbemühungen zu gewähren. Steht bereits vor Ablauf der Dreiwochenfrist fest, dass Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt und Sanierungsbemühungen aussichtslos sind, muss vor Ablauf der Frist der Insolvenzantrag gestellt werden.
Stand: 31.08.2007
