Gesellschaftsrecht - Franchising III
Publiziert von:
RA Christian Treumann
am 10.10.2007
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Franchising III
Franchise-Recht und vorvertragliche Aufklärung im Zusammenhang mit Franchise-Verträgen: Grenzen der Aufklärungspflicht.
Bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten müssen auch deren Grenzen gezogen werden. Die einzelnen Anforderungen an die vertraglichen Aufklärungspflichten eines Franchise-Gebers dürfen nicht soweit gehen, dass dadurch die Expansions- und Innovationsfreudigkeit der Systemträger von vornherein lahmgelegt wird. Schließlich geht auch der Franchise-Nehmer ein unternehmerisches Risiko ein, das ihm der Franchise-Geber nicht abnehmen kann. Durch die vorvertragliche Aufklärungspflicht soll und kann nur verhindert werden, dass der Franchise-Nehmer durch unzutreffende und unvollständige Angaben zum Abschluss eines Franchise-Vertrages bewegt wird, den er bei Kenntnis aller für den Vertragsabschluss notwendigen Umstände nicht unterschrieben hätte.
Die dem potentiellen Franchise-Nehmer zu erteilende vorvertragliche Aufklärung darf von diesem also nicht als Rentabilitätsgarantie verstanden werden.
Die Haftung eines Franchise-Gebers ist aber dann zu bejahen, wenn die einer Prognose zugrundeliegenden Tatsachen falsch sind und der Franchise-Geber so die entsprechenden Prognosen und Rentabilitätsberechnungen fehlerhaft hergeleitet hat. Daher ist jedem Franchise-Geber dringend zu empfehlen, dem potentiellen Franchise-Nehmer mitzuteilen, ob seine Prognose über erzielbare Umsätze auf fundierten Berechnungen und gesicherten Erfahrungen beruht oder lediglich auf bloßen Schätzungen und damit unsicheren Annahmen basiert.
Haftungsfreizeichnung
Immer wieder ist zu beobachten, dass Franchise-Geber den Versuch unternehmen, sich von der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten frei zu zeichnen. Diesbezüglich stößt man zum Beispiel auf folgende Formulierungen: “Die mitgeteilten Zahlen, insbesondere die Ergebnisvorschau, beruhen auf den durchschnittlichen Zahlen des Franchise-Gebers und stellen keine Garantie dafür dar, dass der Franchise-Nehmer einen entsprechenden Gewinn in seinem Franchise-Betrieb erzielen kann.”
Solche Haftungsfreizeichnungsklauseln schützen vor Schadenersatzansprüchen nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht. Weiß der Franchise-Geber, dass er den Franchise-Nehmer nicht richtig und nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß unterrichtet hat, hilft ihm auch eine Haftungsfreistellungserklärung nicht weiter.
Vorvertragliche Aufklärung des Franchise-Nehmers
Wenn von vorvertraglichen Aufklärungspflichten gesprochen wird, darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass auch der potentielle Franchise-Nehmer einer solchen Verpflichtung unterliegt. Er ist verpflichtet, über seine beruflichen und persönlichen Eigenschaften sowie seine finanziellen Möglichkeiten, soweit diese für den Abschluss des Franchise-Vertrages von Bedeutung sind, richtig und vollständig Auskunft zu geben.
Unterbleibt das, so macht sich der Franchise-Nehmer gegenüber dem Franchise-Geber nicht nur nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadenersatzpflichtig. Darüber hinaus gibt er dem Franchise-Geber gegebenenfalls auch das Recht, den abgeschlossenen Franchise-Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§§ 123, 142 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ). Im Rahmen des dann dem Franchise-Geber zustehenden Schadenersatzanspruches (§ 280 Absatz 1 BGB), muss der Franchise-Nehmer zum Beispiel solche Kosten des Franchise-Gebers erstatten, soweit diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder im Rahmen von Schulungen entstanden sind.
Fazit: Vorvertragliche Aufklärung bei Franchise-Systemen bedeutet, dass Franchise-Geber und Franchise-Nehmer einander richtig, vollständig und wahrheitsgemäß über die beiderseitigen Voraussetzungen der Partnerschaft unterrichten müssen.
Stand: 10.10.2007
