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Gesellschaftsrecht - Franchising II

Publiziert von:
RA Christian Treumann
am 10.10.2007

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Franchising II

Franchise-Recht und vorvertragliche Aufklärung im Zusammenhang mit Franchise-Verträgen: Über was muss aufgeklärt werden?

Die vorvertragliche Aufklärung ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis wird daher auf den Ehrenkodex des Deutschen Franchise-Verbandes zurückgegriffen, der seinerseits auf dem “European Code of Ethics for Franchising”, dem Ehrenkodex des Europäischen Franchise-Verbandes, basiert. Dies bedeutet, dass

  • die Werbung für die Gewinnung von Franchise-Nehmern ohne Zweideutigkeiten und ohne irreführende Angaben erfolgen soll;

  • alle Angaben und jedes Werbematerial zum Zweck der Franchise-Nehmer-Gewinnung, die direkt oder indirekt auf die für einzelne Franchise-Nehmer zu erwartenden, in Zukunft möglichen Ergebnisse, Zahlen und Verdienste eingehen, sachlich richtig und unmissverständlich zu sein haben.

Ein angehender Franchise-Nehmer ist daher in den Stand zu versetzen, seine Entscheidung zum Vertragsabschluss in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen. Dazu muss er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss eine vollständige und genaue, schriftliche Offenlegung aller für das Franchise-Verhältnis wichtigen Informationen und Unterlagen erhalten.

Welche Informationen einem potentiellen Franchise-Nehmer an die Hand zu geben sind, ist natürlich von System zu System unterschiedlich.

Allgemein gesprochen kann man formulieren, dass der Franchise-Geber verpflichtet ist, die Zahlen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die den Franchise-Nehmer neben einem Überblick über seinen Arbeits- und Kapitaleinsatz, auch in die Lage versetzen, Kalkulationsunterlagen über die Rentabilität seines geplanten Franchise-Betriebes zu erhalten oder zu erstellen. So kann er nicht nur etwaige Anfangsverluste zeitlich abschätzen, sondern auch die Chance der Gewinnrealisierung beurteilen.

Hieraus kann folgender, für die vorvertragliche Aufklärung des potentiellen Franchise-Nehmers unerlässlicher Informationskatalog abgeleitet werden:

  • Angaben zu den Umsatz- und Renditeerwartungen einschließlich Offenlegung der Berechnungsgrundlagen;

  • Angabe der Anzahl der Franchise-Nehmer, die während des Vertragsverhältnisses aufgegeben haben;

  • Anzahl der bestehenden Franchise-Betriebe;

  • Angaben von durchschnittlichen oder typischen Kosten des Franchise-Betriebes;

  • Angaben über die Höhe der Franchise-Gebühren;

  • Angaben zur Marktdurchsetzung der lizenzierten Marke;

  • Angaben zur Wettbewerbs- und Marktsituation und einer darauf basierenden Standortanalyse;

  • Angaben zu den Einkaufsvorteilen und/oder zur Belieferung des Franchise-Systems durch exklusive Hersteller (Rahmenverträge);

  • Angaben zum voraussichtlich und / oder durchschnittlich benötigten Eigenkapital;

  • Informationen über die Erfolgsausichten der Marketingkonzeption;

  • wahrheitsgemäße Zahlenangaben über vergleichbare Franchise-Betriebe des Systems und Fluktuationsrate des Franchise-Systems;

  • gewerbliche Schutzrechte des Franchise-Gebers;

  • Anforderungen an die Ausbildung des Franchise-Nehmers;

  • aktuelle Zahlen der besten drei Franchise-Nehmer (oberes Drittel);

  • Angaben über andere Vertriebswege der Vertragsprodukte des Franchise-Systems;

  • Informationen über die in den Systembetrieben oder in den Pilot- und Testbetrieben gewonnenen Erfahrungen;

  • Darstellung des über die Eintrittsgebühr hinausgehenden, benötigten Kapitals unter Berücksichtigung aller Aufwendungen und unter Einbeziehung des Zeitraumes der Anfangsverluste in der Anlaufphase, um dem potentiellen Franchise-Nehmer die Möglichkeit zu geben, seine Chancen der Gewinnrealisierung reell beurteilen zu können.

Die Art und die Intensität der vorzunehmenden Aufklärung durch den Franchise-Geber hängt auch davon ab, ob es sich bei dem potentiellen Franchise-Nehmer bereits um einen erfahrenen Unternehmer handelt oder um einen eher noch Unerfahrenen.

In jedem Fall sollten aber die entsprechenden Informationen mindestens zehn Tage vor der beabsichtigten Vertragsunterzeichnung zur Verfügung gestellt werden, damit ausreichend Zeit für eine Überprüfung gegeben ist.

Stand: 10.10.2007