Gesellschaftsrecht - Franchising
Publiziert von:
RA Christian Treumann
am 10.10.2007
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Franchising
Franchise-Recht und vorvertragliche Aufklärung im Zusammenhang mit Franchise-Verträgen: Vorvertragliche Aufklärung – was ist das?
Die vorvertragliche Aufklärung in Deutschland ist ganz maßgeblich durch die Rechtsprechung bestimmt. Ursprünglich haben nämlich Gerichte aus einer Reihe von Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das so genannte Rechtsinstitut der Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung entwickelt (§§ 122, 179, 307, 309, 463, 663 BGB). Aus diesen Vorschriften wurde abgeleitet, dass bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis schafft. Danach sind die in Verhandlung stehenden Parteien zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet, insbesondere was die Richtigkeit von Angaben anbelangt, die für den Vertrag wesentlich sind.
Bei Verletzung dieser Pflicht kommt es zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) umschreibt diese Verpflichtung so, dass eine Vertragspartei über Umstände aufklären muss, die im Rahmen des Vertragsabschlusses für die jeweils andere Vertragspartei wesentlich sind und bei deren Verletzung ein Schadenersatzanspruch entsteht. Die wesentlichen Eckpunkte, die im Rahmen von Vertragsverhandlungen dargestellt werden, müssen daher der Wahrheit entsprechen, unmissverständlich und vollständig sein und vor Vertragsschluss erläutert werden.
Mit der so genannten Schuldrechtsmodernisierung, die zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat auch der Gesetzgeber diese Rechtsprechung aufgegriffen und im Gesetz geregelt (§ 311 BGB). Eine spezielle Gesetzgebung im Hinblick auf die vorvertragliche Aufklärung bei Franchise-Systemen steht in Deutschland (noch) aus. Gerade bei ausländischen Franchise-Systemen führt dies hin und wieder zu Unsicherheiten, da im Vorfeld nicht eindeutig festgelegt werden kann, welchen Pflichten ein Franchise-Geber im Einzelnen nachkommen muss, um seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu genügen.
Jeder Franchise-Geber, der sich Deutschland als Markt erschließen möchte, muss sich also mit dem allgemeinen Grundsatz der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen beschäftigen.
Ein Franchise-Geber darf daher nicht nur daran interessiert sein, seine Produkte und Dienstleistungen adäquat und marktbezogen zu bewerben, um möglichst erfolgreich zu wirtschaften. Im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen muss er sein gesamtes System darstellen, wenn er es seinen potentiellen Franchise-Nehmern vorstellt.
Die vorvertragliche Aufklärung geht in Deutschland im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) München zurück. Dieses hat sich mit der vorvertraglichen Aufklärung bei Franchise-Systemen erstmals im Jahr 1987 befasst (Urteil vom 13. November 1987, BB 1988, 865). In einer weiteren Entscheidung vom 16. September 1993 (NJW 1994, 667) hatte sich das OLG München erneut mit der vorvertraglichen Aufklärungspflicht auseinandergesetzt und stellte seiner Entscheidung zwei Leitsätze voran.
Diese sind nach wie vor als Maßstab für den Inhalt der vorvertraglichen Aufklärungspflicht heranzuziehen:
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“Der Franchise-Geber muss den Franchise-Nehmer richtig und vollständig über die Rentabilität des Systems unterrichten.”
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“Der Franchise-Geber, der wegen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht schadenersatzpflichtig ist, kann dem Franchise-Nehmer nicht als Mitverschulden entgegenhalten, dass er leichtfertig den Anpreisungen des Franchise-Gebers vertraut hat.”
Dies bedeutet, dass ein Franchise-Nehmer in Deutschland vom Franchise-Geber richtig und vollständig über die Rentabilität des Systems, auch im Hinblick auf Umsatzprognosen, unterrichtet werden muss. Der Franchise-Geber darf daher insbesondere eines nicht: Sein System in der Werbung und bei Verhandlungen mit Franchise-Nehmern erfolgreicher darstellen, als es tatsächlich ist.
Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflicht
Das Kriterium der “Richtigkeit” lässt sich noch recht einfach dahingehend eingrenzen, dass ein Franchise-Geber im Rahmen der Vorstellung seines Franchise-Systems keine falschen Angaben machen darf. Die Frage, wann eine Aufklärung als vollständig zu qualifizieren ist, ist schon schwieriger zu beantworten. Über welche Punkte muss also ein Franchise-Geber aufklären, wenn er das Kriterium der Vollständigkeit erfüllen möchte?
Allgemein beurteilt sich der Umfang der vorvertraglichen Aufklärung danach, ob der Franchise-Nehmer als Existenzgründer und damit als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB anzusehen ist. Insoweit gilt der Grundsatz, dass um so geringere Anforderungen an die vorvertragliche Aufklärung zu stellen sind, je geschäftserfahrener der Franchise-Nehmer ist.
Die vorvertragliche Aufklärung darf auch nicht dahingehend verstanden werden, dass sie als Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg eines Franchise-Nehmers angesehen wird.
Über diese Aufklärung eine Rentabilitätsgarantie für den Franchise-Nehmer zu konstruieren, ist daher nicht möglich. Der Franchise-Geber darf sein System lediglich in der Werbung, aber auch bei Verhandlungen mit potentiellen Franchise-Nehmern, nicht erfolgreicher darstellen, als es tatsächlich ist.
Insgesamt muss dem Franchise-Vertrag ein eindeutiges, schlüssiges und nachvollziehbares (Marketing-) Konzept zugrunde liegen, das auf einer Erprobung durch den Franchise-Geber beruht und dessen daraus gewonnene Erfahrungen reflektiert.
Nur wenn die vorvertragliche Aufklärung des Franchise-Gebers diesen Grundsätzen entspricht, ist auch sichergestellt, dass beim Abschluss eines Vertrages keine Informationsasymmetrie vorliegt. Schließlich soll es sich bei der angestrebten, vertraglichen Beziehung um ein partnerschaftliches Miteinander zwischen Franchise-Geber und -Nehmer handeln.
Stand: 10.10.2007
