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Gesellschaftsrecht - Entsenderecht II

Publiziert von:
RA Dr. Rolf Otto Seeling
Martin Zwickel

am 27.11.2007


Entsenderecht II

Entsenderecht von Aktionären in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - Ausübung und Erlöschen des Entsenderechts.

Das Aktiengesetz (AktG) enthält keinerlei Vorschriften dazu, wie das Entsenderecht auszuüben ist. Überwiegend wird aber verlangt, dass das Entsenderecht gegenüber dem Vorstand der Aktiengesellschaft ausgeübt wird. Auch wenn eine Mindermeinung davon ausgeht, eine Erklärung der Ausübung des Entsenderechts gegenüber dem Aufsichtsrat sei ausreichend, so empfiehlt es sich dennoch, das Entsenderecht jedenfalls auch gegenüber dem Vorstand auszuüben. Immerhin tritt der Entsandte in den Aufsichtsrat, das heißt in ein Organ der Gesamtgesellschaft ein.

Ausübung des Entsenderechts

Die Ausübungserklärung enthält regelmäßig die Erklärung, dass vom Entsenderecht Gebrauch gemacht wird und die Benennung der entsandten Person. Beim Entsenderecht handelt es sich nur um eine Rechtsposition zu Gunsten des Entsendeberechtigten. Daher ist dieser nicht verpflichtet, das Entsenderecht auszuüben. Vielmehr kann er jederzeit frei entscheiden, ob er das Entsenderecht ausüben möchte oder nicht. Gibt der Entsendeberechtigte keine Erklärung ab, so bleibt das Aufsichtsratmandat unbesetzt.

Schutz des Entsenderechts

Durch die Einräumung des Entsenderechts erlangt der Entsendungsberechtigte eine stark geschützte Position: Beim Entsenderecht handelt es sich um ein Sonderrecht im Sinne des § 35 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Solche Sonderrechte können nicht ohne Zustimmung des Betroffenen und nur durch Satzungsänderung beeinträchtigt, eingeschränkt oder gar aufgehoben werden. Generell kann ein einmal eingeräumtes Sonderrecht, soweit es nicht automatisch erlischt, nur noch durch Satzungsänderung und mit Zustimmung des Entsendungsberechtigten aufgehoben werden.

Erlöschen und „Beseitigung“ des Entsenderechts

Oben wurde bereits angesprochen, dass das Entsenderecht umfassenden Schutz genießt. In der Praxis ist daher oftmals entscheidend, wie ein einmal entstandenes Entsenderecht wieder „beseitigt“ oder wirkungslos werden kann:

  1. Erlöschen durch Wegfall der Voraussetzungen des Entsenderechts

    1. Persönliches Entsenderecht

      Das persönliche Entsenderecht ist streng an die Person des Entsendungsberechtigten gebunden. Es erlischt daher, wenn der Entsendeberechtigte verstirbt. Beim Entsenderecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht vererblich ist.

    2. Inhaberentsenderecht

      Das Inhaberentsenderecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Inhaberentsenderechts entfallen, das heißt wenn die Namensaktien in Inhaberaktien umgewandelt werden oder wenn die Übertragbarkeit der Namensaktien nicht mehr an die Zustimmung der Gesellschaft gekoppelt ist.

  2. Erlöschen des Entsendungsrechts durch Satzungsänderung

    Natürlich kann das Sonderrecht auch durch Aufhebung der entsprechenden Satzungsbestimmung erlöschen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 35 BGB jede Beeinträchtigung eines Sonderrechts von der Zustimmung des Berechtigten abhängig macht. Soll das Entsenderecht aus der Satzung gestrichen werden, ist die Zustimmung des Entsendungsberechtigten zu dieser Maßnahme erforderlich.

  3. Verzicht auf die Ausübung des Entsenderechts

    Der Entsendeberechtigte kann frei entscheiden, ob er sein Sonderrecht ausübt oder etwa nicht. Folglich ist er berechtigt, auf die Ausübung seines Rechtes zu verzichten. Er kann beispielsweise erklären, das Entsenderecht für einen bestimmten Zeitraum nicht auszuüben. In einem solchen Fall geht das Wahlrecht wieder auf die Hauptversammlung über, da ein Entsenderecht im Sinne des § 101 Absatz 2 AktG zwar besteht, jedoch nicht ausgeübt werden kann.

    Fraglich ist, ob die Entscheidungsfreiheit des Entsendeberechtigten so weit gehen kann, dass dieser unwiderruflich und dauerhaft auf das Entsenderecht verzichtet. Im Grundsatz kann auf die Ausübung eines Rechts durch schuldrechtliche Vereinbarung verzichtet werden. Bei einem unwiderruflichen und dauerhaften Verzicht ist problematisch, dass es bei einem auf unbegrenzte Zeit wirkenden Verzicht auf das Entsenderecht zu einer dauerhaften, objektiven Unrichtigkeit der Satzung der Aktiengesellschaft ohne Beschluss der Hauptversammlung kommen würde.

    Gegen die Zulässigkeit eines dauerhaften und unwiderruflichen Verzichts spricht:

    • Die Aktionäre haben durch Einräumung des Entsenderechts auf das ihnen zustehende Wahlrecht verzichtet. Dieser Wille könnte durch eine bloße Erklärung ausgehebelt werden.

    • Auch in anderen Bereichen sind Beschränkungen für unwiderrufliche, schuldrechtliche Erklärungen anerkannt. So bedarf, entgegen § 167 Absatz 2 BGB, zumindest die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das sich die Vollmacht bezieht.

    • Bei der Möglichkeit eines dauerhaften und unwiderruflichen Verzichts würde die gleiche Bindung an die Erklärung wie bei einer Satzungsänderung eintreten.

    Ein dauerhafter und unwiderruflicher Verzicht auf die Ausübung eines Entsenderechts sollte daher nicht erfolgen. Zur Umgehung des Problems kann eine Satzungsänderung angestrebt werden, da das Entsenderecht bei vorliegender Zustimmung des Berechtigten auf diese Weise endgültig aufgehoben werden kann.

Zusammenfassung

Beim Entsenderecht im Sinne des § 101 Absatz 2 AktG handelt es sich um ein Instrument, das dem Entsendungsberechtigten eine äußerst starke Stellung verschafft, da es nicht ohne seine Zustimmung aufgehoben oder beeinträchtigt werden kann. Bei Einräumung eines satzungsmäßigen Entsenderechtes sollte daher stets bereits bei der ersten Ausgestaltung sorgfältig und wohlüberlegt vorgegangen und vom Recht zur möglichst konkreten Ausgestaltung des Entsenderechts durch die Satzung Gebrauch gemacht werden.

Stand: 27.11.2007