Gesellschaftsrecht - Entsenderecht
Publiziert von:
RA Dr. Rolf Otto Seeling
Martin Zwickel
am 23.11.2007
Entsenderecht
Entsenderecht von Aktionären in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - Zweck, Voraussetzungen und Inhalt des Entsenderechts.
Nach § 101 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) kann einzelnen Aktionären unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt werden, Mitglieder in den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft zu entsenden. Erst in jüngerer Zeit war das Entsenderecht wieder Gegenstand lebhafter Diskussionen und juristischer Auseinandersetzungen.
Erst am 2. Juli 2007 gab das Landgericht Essen bekannt, dass die Anfechtungsklagen von mehreren Kleinaktionären abgewiesen worden seien. Diese hatten gegen einen Satzungsbeschluss geklagt, durch den einer Stiftung ein Recht zur Entsendung von drei Mitgliedern in den Aufsichtsrat einer bestimmten Gesellschaft eingeräumt werden sollte, wenn die Stiftung mit über 25 Prozent an dem Unternehmen beteiligt ist. Die Aktionäre hatten gerügt, das Entsenderecht entmachte die Hauptversammlung und stehe zudem nicht mit dem Europarecht in Einklang. Dies zeigt bereits, dass es sich beim Entsenderecht um ein Rechtsinstitut handelt, das bestimmten Aktionären eine sehr starke Stellung verschafft.
Zweck des Entsenderechts
Nach der gesetzlichen Regelung des § 101 Absatz 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrates grundsätzlich von der Hauptversammlung gewählt. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nur für die Fälle der Entsendung von Mitgliedern seitens der Aktionäre sowie für einige weitere eng begrenzte Ausnahmefälle vor. Gemäß § 101 Absatz 2 AktG kann in der Satzung einer Aktiengesellschaft vorgesehen werden, dass bestimmten Aktionären oder Inhabern bestimmter Aktien das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden.
Zweck der Einräumung eines Entsenderechts ist es, bestimmten stark an der Gesellschaft interessierten Personen die Möglichkeit zu eröffnen, Personen ihres Vertrauens in den Aufsichtsrat zu entsenden. Durch die Einräumung eines Entsenderechts wird das Wahlrecht der Hauptversammlung eingeschränkt. Daher sind im Gesetz auch relativ strenge Voraussetzungen für die Einräumung eines Entsenderechts vorgesehen.
Voraussetzungen für die Einräumung eines Entsenderechts
Ein Entsenderecht kann nur auf bestimmte Weise und für bestimmte Aktionäre eingeräumt werden:
-
Anteilseignereigenschaft
Der künftige Entsendungsberechtigte muss Aktionär der Gesellschaft sein. Ist er nicht Anteilseigner, so ist das Entstehen eines Entsenderechts ausgeschlossen. -
Satzungsbestimmung
Das Entsenderecht kann nur durch Satzungsbeschluss eingeräumt werden. Ob das Entsenderecht in einer Änderungssatzung enthalten ist, oder von Anfang an zugunsten des Entsendungsberechtigten vorgesehen ist, ist für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen irrelevant. -
Zahlenmäßige Grenzen der Entstehung des Entsenderechts
Um den für das Aktienrecht geltenden Grundsatz “eine Aktie, eine Stimme” nicht zu stark einzuschränken, sind genaue zahlenmäßige Grenzen des Entsenderechts zu beachten: Entsenderechte dürfen nur für höchstens ein Drittel der Zahl der Anteilseignervertreter vergeben werden.
Inhalt des Entsenderechts
Nach § 101 Absatz 2 AktG kann ein Entsenderecht in zwei Formen eingeräumt werden:
-
persönliches Entsenderecht
Beim persönlichen Entsenderecht ist das Recht an die Person des Entsendungsberechtigten gebunden. Eine Übertragung des Entsenderechts ist beim persönlichen Entsenderecht generell nicht möglich. Auch ist das Entsenderecht, soweit die Satzung keine Sonderbestimmung enthält, nicht vererblich. Obwohl das Entsenderecht einem konkreten Inhaber zusteht, ist es strikt an den Besitz von Aktien geknüpft. Dies hat zur Folge, dass das Entsenderecht erlischt, wenn der Entsendungsberechtigte seine Aktien veräußert. -
Inhaberentsenderecht
Demgegenüber kann ein Entsenderecht aber auch allen Inhabern einer bestimmten Gattung von Aktien eingeräumt werden. Mit einem Inhaberentsenderecht können nur so genannte vinkulierte Namensaktien verbunden werden. Dies bedeutet, dass die Aktien auf den Namen lauten müssen und zudem eine Übertragung der Aktien nach der Satzung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig sein muss. -
Ausgestaltung durch die Satzung
Nachdem das Entsenderecht durch die Satzung eingeräumt wird, kann der genaue Inhalt des Entsenderechts in der Satzung weitgehend frei bestimmt werden. So kann etwa auch das persönliche Entsenderecht mit dem Inhaberentsenderecht verknüpft und geregelt werden, dass der Entsendungsberechtigte zugleich Inhaber bestimmter Aktien sein muss. Weiterhin können in der Satzung zusätzliche, sachliche und persönliche Voraussetzungen für das Entsenderecht normiert werden, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie oder ein Wegfall des Entsenderechts nach einer bestimmten Zeit.
Stand: 23.11.2007
